4P.87/2001
nach Einsicht in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Januar 2001,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid - inklusive die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung - in Gutheissung der dagegen eingereichten Berufung mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben worden ist, dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist (BGE 112 II 95 E. 3 S. 96), dass gemäss Art. 343 Abs. 3 OR (Fassung in Kraft seit 1. Juni 2001 [AS 2001, S. 1048]) bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-- keine Gerichtsgebühren zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird, weil er durch das gegenstandslos gewordene Rechtsmittel der Gegenpartei unnütze Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 27, S. 36),
erkannt :
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.-Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.-Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: