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5A_112/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_112/2011

Urteil vom 8. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________, Dienststelle Z.________.
Gegenstand
Neuschätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) für den weiteren Verlauf des Pfändungsverfahrens als Verkehrswert des Grundstücks A.________ Gbbl.-Nr. 1 Fr. 400'000.-- als verbindlich erklärt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es lägen (nach auf Begehren des Beschwerdeführers hin erfolgter Neuschätzung der Liegenschaft) zwei Schätzungen gleich kompetenter, ihr Ermessen weder überschreitender noch missbrauchender Sachverständiger vor, die Aufteilung der Parzelle würde nicht zu einem wesentlich besseren Steigerungserlös führen, es werde somit vom Mittelwert für die ungeteilte Parzelle ausgegangen, zumal der amtliche Wert 70% dieses Mittelwerts von gerundet Fr. 400'000.-- ausmache, was ebenfalls sachgerecht erscheine, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 BGG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält, dass die am letzten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht verbessert werden kann, dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_112/2011
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