5A_142/2007
Der Präsident hat nach Einsicht in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2007, in das Schreiben vom 8. Mai 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zurückgezogen worden ist, dass das Verfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: