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5A_148/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_148/2008

Verfügung vom 25. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Heinz T. Stadelmann, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Amtsnotariat B.________.
Gegenstand
Arrest.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 5. März 2008) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. März 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Raselli Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_148/2008
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