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5A_166/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_166/2007

Verfügung vom 11. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2007.
Sachverhalt

Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. April 2007, in das Schreiben vom 8. Mai 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zurückgezogen worden ist, dass das Verfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, sowie dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_166/2007
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