5A_232/2007
Die Instruktionsrichterin hat nach Einsicht in die Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Mai 2007 gegen den Entscheid vom 16. April 2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Y.________ GmbH, der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2007
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: