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5A_3/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_3/2018

Verfügung vom 15. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Geier,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG (Klagefrist),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 13. November 2017 (ZK2 2017 7).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember 2017 (Postaufgabe vom 28. Dezember 2017) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 13. November 2017 mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Postaufgabe 31. Dezember 2018) zurückgezogen hat, dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch das präsidierende Mitglied infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird (Art. 68 Abs. 1 BGG), dass der vom Beschwerdeführer behauptete Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht belegt ist,

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_3/2018
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