5A_304/2012
Nach Einsicht in den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2012, mit dem eine Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Fall des Beschwerdeführers bis zum 17. Mai 2012 bewilligt worden ist, in die Beschwerde vom 26. April 2012 gegen diesen Entscheid, in die Mitteilung der UPK vom 9. Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 aus der Klinik entlassen wird, was auf Nachfrage bei der Klinik bestätigt worden ist,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Entlassung aus den UPK über kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht mehr verfügt (BGE 136 III 497), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Abteilungspräsidentin als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden