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5A_326/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_326/2007

Verfügung vom 28. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Prisca Graf-Gottschall,
gegen
Ausgleichskasse K.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurs,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.
Sachverhalt

Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihrer Anwältin vom 26. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die (reduzierten) Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_326/2007
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