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5A_328/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_328/2012

Verfügung vom 21. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Abänderung der Unterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. März 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2012,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Mai 2012 zurückgezogen hat, dass das Verfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_328/2012
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