5A_328/2012
Nach Einsicht in die Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2012,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Mai 2012 zurückgezogen hat, dass das Verfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden