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5A_362/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_362/2009

Verfügung vom 30. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung eines Personenwagens.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_362/2009
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