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5A_39/2020BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_39/2020

Urteil vom 17. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Erbschaftsstreitigkeit),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2019 (ZBR.2019.47).

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der rubrizierte Beschwerdeführer wurde am 5. April 1965 in Dänemark adoptiert. Nach dem Versterben seines leiblichen Vaters C.________ strengte er gegen die gesetzliche Erbin vor dem Bezirksgericht Münchwilen einen Prozess an, in welchem er den Pflichtteil verlangt. Gestützt auf ein Gutachten des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung, wonach es sich um eine Volladoption gehandelt habe, welche sämtliche Statusrechte in Bezug auf den schweizerischen leiblichen Vater habe erlöschen lassen, wies das Bezirksgericht Münchwilen die Klage mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.

Im Berufungsverfahren verlangte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.--. Des Weiteren wies es darauf hin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels von Berufungsanträgen und zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht in Frage käme.

Gegen diese Verfügung erfolgte am 15. Januar 2020 eine Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Sodann erfolgen aber auch keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern das Einverlangen eines Kostenvorschusses gegen Recht, insbesondere gegen Art. 98 ZPO verstossen könnte. Was die konkrete Höhe des Vorschusses anbelangt, wird einzig festgehalten, dass der Betrag im Vergleich zur Nachlasssumme hoch erscheine und ein symbolischer Betrag von Fr. 200.-- angemessener wäre. Der Tarif für die Gerichtskosten beruht indes auf kantonaler Regelung (vgl. Art. 96 ZPO und VGG/TG, vorliegend konkret § 13 Abs. 1 Ziff. 1.5 VGG/TG) und kantonales Recht kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). An einer solchen Rüge fehlt es.

3. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur unentgeltlichen Rechtspflege, indem er zusammengefasst festhält, das Gutachten des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung sei falsch und vom Gericht unkritisch übernommen worden, weshalb ihm in unzulässiger Weise der Berufungsprozess abgeklemmt werde.

Indes handelt es sich beim angefochtenen Akt offensichtlich um eine Kostenvorschussverfügung. Bei der zusätzlichen Aussage, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage käme, handelt es sich augenfällig um einen blossen Hinweis mit Blick auf ein mögliches künftiges Gesuch als Reaktion auf die Kostenvorschussverfügung, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stand, jedoch für das kantonale Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch zu stellen wäre (Art. 119 Abs. 5 ZPO) und hierfür die Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren und nicht diejenigen im ursprünglichen Klageverfahren massgeblich wären.

Dass er für das Berufungsverfahren bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte (und deshalb eine formelle Behandlung zu Unrecht unterblieben wäre), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich. Solange aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt und durch Entscheid des Obergerichtes formell abgewiesen worden ist, kann die betreffende Frage auch nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_39/2020
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