Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
5A_502/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_502/2007

Verfügung vom 1. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Sachverhalt

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. September 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_502/2007
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung