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5A_608/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_608/2016

Verfügung vom 12. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
Sachverhalt

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 7. September 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) gegenstandslos wird und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_608/2016
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