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5A_626/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_626/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Wallis, vertreten durch Inkassostelle und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen, Avenue de la Gare 23,
Postfach 478, 1950 Sitten,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Timo Fenner und/oder
Rechtsanwältin Natalija Jovanovic,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrestbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juni 2026 (PS260160-O/U).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts U.________ vom 15. Mai 2025 im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu Unterhaltszahlungen gegenüber seinen Kindern B.________ und C.________ verpflichtet. Bereits am 12. Februar 2021 trat D.________, die Ehefrau von A.________ und Mutter der Kinder, dem Kanton Wallis sowohl zum damaligen Zeitpunkt bereits fällige als auch zukünftige Unterhaltsansprüche ab.

B. Mit Eingabe vom 14. April 2026 stellte der Kanton Wallis beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren gegen A.________ für eine Arrestforderung von gesamthaft Fr. 54'720.--, wobei sich die Forderung aus zukünftigen Unterhaltsschulden bis zur Volljährigkeit der Kinder zusammensetzt. Mit Urteil vom 15. April 2026 wies das Bezirksgericht das Arrestgesuch ab.

C. Dagegen gelangte der Kanton Wallis mit Eingabe vom 23. April 2026 an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2026 abwies.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2026 beantragt der Kanton Wallis dem Bundesgericht, es sei der Anspruch resp. die Forderung von A.________ gegenüber der Notarin E.________ auf Ausrichtung des Anteils von A.________ am Erlös aus dem Verkauf der in der Gemeinde U.________ gelegenen Grundstücke (Liegenschaft Nr. xxx, Plan Nr. yyy; Liegenschaft Nr. zzz, Plan Nr. yyy) im Betrag von Fr. 54'720.-- zu verarrestieren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Urteil betreffend ein Arrestgesuch. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er bestätigt den erstinstanzlichen Entscheid, das Arrestgesuch abzuweisen, schliesst das Verfahren also ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. Der Entscheid betrifft den Arrest. Das ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann deshalb nur eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).

3. Anlass zur Beschwerde geben die Voraussetzungen der Arrestbewilligung zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung für künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 292 ZGB.

3.1. Nach der von der Erstinstanz vertretenen Ansicht stellt das Unterhaltsurteil in der Betreibung auf Sicherheitsleistung keinen Rechtsöffnungstitel dar. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den Anspruch auf Sicherheitsleistung liege nur vor, wenn er in einem gerichtlichen Urteil festgehalten worden sei, wobei das Urteil, welches bloss zur künftigen Zahlung verpflichte, hierfür nicht genüge. Damit sei auch der angerufene Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben.

Das Obergericht hat diese Auffassung bestätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Arrestforderung - i.c. einen Anspruch auf Sicherstellung gemäss Art. 292 ZGB - glaubhaft machen würde, entbinde ihn dies nicht davon, auch einen Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG darzulegen. Im Unterhaltstitel vom 15. Mai 2025 sei der Beschwerdegegner "lediglich" zur Zahlung von Unterhalt und nicht zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet worden. Ein Entscheid, der bloss zur künftigen Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichte, genüge nicht als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG für die Verarrestierung von Vermögenswerten, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung sichern solle. Ausserdem hat das Obergericht ergänzt, dass ein besonderes Gefährdungselement im Sinne der Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG ebenfalls nicht vorliege. Auch wenn Art. 292 ZGB mit dem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG teilweise dieselben Tatbestände teile (Anstalten zur Flucht und Beiseiteschaffen von Vermögenswerten), seien die Voraussetzungen nicht deckungsgleich. Art. 292 ZGB sehe die Leistung einer Sicherheit (auch) vor, wenn der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht beharrlich nicht erfülle - worauf sich der Beschwerdeführer sinngemäss berufe. Ob der Beschwerdegegner als Unterhaltsschuldner diese Tatbestandsvoraussetzung tatsächlich erfülle, sei bislang nicht Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens gewesen. Würde vorliegend der blosse Unterhaltstitel als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Vollstreckung einer Sicherheitsleistung genügen, würde damit mangels entsprechenden Erkenntnisentscheids im Ergebnis ein neuer Arrestgrund (Beharrliches Nichterfüllen einer Unterhaltspflicht) geschaffen, was der abschliessenden Aufzählung in Art. 271 Abs. 1 SchKG widersprechen würde.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht verletze das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, indem es lediglich einen Sicherstellungsentscheid als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zulasse. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG setze einzig einen definitiven Rechtsöffnungstitel voraus. Der Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Mai 2025, d.h. ein Unterhaltstitel, der den Unterhaltsschuldner zu künftigen Unterhaltszahlungen verpflichte, erfülle den Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels. Davon zu unterscheiden sei die Arrestforderung. Bei letzterer handle es sich um die (bereits bestehende) Forderung auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 292 ZGB. Mithin bilde das Leistungsurteil die Grundlage für einen Arrest auf Bereitstellung der Sicherstellung, nicht aber auf Zahlung. Das Bundesgericht werde bezugnehmend auf sein Urteil 5A_954/2015 vom 22. März 2016 darum ersucht, den Unterhaltstitel als Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zuzulassen und das Arrestbegehren zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung gutzuheissen.

3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Für die Frage, was unter einem definitiven Rechtsöffnungstitel zu verstehen ist, ist Art. 80 SchKG heranzuziehen (BGE 139 III 135 E. 4.2; Urteil 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4; CHABLOZ/CROPT, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 87d zu Art. 271 SchKG). Damit ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid (bzw. ein Urteilssurrogat) als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss die zu zahlende Summe bzw. die zu leistende Sicherheit daraus eindeutig hervorgehen (BGE 149 III 258 E. 6.1.1 mit Hinweisen; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 805).

3.3.2. Im zit. Urteil 5A_954/2015 E. 3.3 hat das Bundesgericht die Möglichkeit der Arrestlegung zur Sicherung künftiger Unterhaltsforderungen bestätigt; es hat dabei darauf hingewiesen, dass auch künftige Unterhaltsforderungen eine Arrestforderung darstellen können, weil die für einen Arrest vorausgesetzte Forderung auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein kann. Der Arrest steht somit namentlich auch für den Anspruch auf Sicherstellung gemäss Art. 292 ZGB offen. Gemäss Art. 292 ZGB kann das Gericht die Eltern verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten, wenn sie die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigen, oder wenn anzunehmen ist, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen beiseite schaffen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Anspruch auf Sicherheitsleistung bereits, bevor darüber in einem entsprechenden Erkenntnisverfahren entschieden worden ist. Die Arrestforderung ist im Arrestverfahren überdies lediglich glaubhaft zu machen. Der Unterhaltsgläubiger hat also zur Sicherung des Vollstreckungssubstrats für zukünftige Unterhaltsbeiträge einen Arrest für eine Forderung auf Sicherheitsleistung (nicht auf Zahlung) zu erwirken. Der Arrest ist anschliessend spätestens innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch das Gesuch um Sicherstellung und die weiteren notwendigen Schritte zu prosequieren (Art. 279 Abs. 1 SchKG; BACHOFNER/MANI, Zur Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, in: Elfte Schweizer Familienrecht§Tage, 2025, S. 174). Allerdings setzt die Arrestbewilligung neben dem Vorliegen einer Arrestforderung namentlich auch das Vorliegen eines Arrestgrundes voraus. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Verweis auf das genannte Urteil 5A_954/2015 auf dem Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG besteht und die gegenteilige Auffassung des Obergerichts als willkürlich erachtet, übersieht er, dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil ausdrücklich offengelassen hat, ob ein vorgängiges Urteil auf Sicherheitsleistung notwendig ist oder das Urteil auf Zahlung der Unterhaltsbeiträge auch in der Betreibung auf Sicherheitsleistung als definitiver Rechtsöffnungstitel zu gelten habe. Die Antwort auf diese Frage hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, Ansprüche auf Sicherheitsleistung durch Verarrestierung von Vermögenswerten des Schuldners zu sichern: Nur wenn der letztgenannten Auffassung zu folgen wäre, stünde der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt auf das Unterhaltsurteil zur Verfügung (vgl. RODRIGUEZ/GUBLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hausheer/Spycher [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, S. 931 Rz. 134). Weil sich das Bundesgericht im Urteil 5A_954/2015 zu dieser Frage nicht geäussert hat, kann der Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3.3. Nach einer Minderheitsmeinung genügt für den Anspruch auf Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen bereits das Urteil, das zur künftigen Zahlung verpflichtet, um definitive Rechtsöffnung zu erteilen (BREITSCHMID, Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge, ZVW 1990 S. 4). Nach anderer Auffassung kann das Unterhaltsurteil in der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 931 Rz. 134; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 38 zu Art. 80 SchKG; BACHOFNER, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 4. Aufl. 2022, N. 90 Anhang Vollstreckung; ABBET/VEUILLET, La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 80 SchKG; NUSSBAUMER-LAGHAZAOUI, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 292 ZGB). Diese von der Mehrheit der Lehre vertretene Auffassung überzeugt deshalb, weil sich aus dem Unterhaltstitel nicht ergibt, ob die zusätzlichen Voraussetzungen, welche für den Anspruch auf Sicherheitsleistung zwingend vorliegen müssen, tatsächlich erfüllt sind (vgl. auch Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 1995 E. 4, in: BlSchK 1995 S. 192). Zwar stellt das Unterhaltsurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den Anspruch auf Zahlung bereits verfallener Unterhaltsbeiträge dar. Ein Urteil, das den Schuldner bloss zu künftigen monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet, lässt sich jedoch nicht einfach mit einem Urteil gleichsetzen, das den Schuldner zu einer sofortigen Sicherheitsleistung verpflichtet. Es erweist sich nach dem Gesagten nicht als willkürlich, im Unterhaltsurteil keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung zu erblicken und demzufolge davon auszugehen, dass auch der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG für den Anspruch auf Sicherstellung nur vorliegt, wenn ein solcher Anspruch in einem gerichtlichen Entscheid festgehalten ist (vgl. vorne E. 3.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen vollstreckbaren Sicherstellungsentscheid unstrittig nicht erwirkt bzw. vorgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht, dass die Vorinstanz einen anderen der in Art. 271 Abs. 1 SchKG aufgezählten Arrestgründe als gegeben hätte erachten müssen, hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nicht angehört wurde, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_626/2026
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