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5A_711/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_711/2007

Verfügung vom 14. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle,
gegen
1. Z.________ AG, vertreten durch Konkursamt K.________,
2. Konkursamt K.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerinnen die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 11. Januar 2008 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_711/2007
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