5A_722/2018
Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 31. Oktober 2017 betreffend Ungültigkeit eines Ehe- und Erbvertrages, in die hiergegen am 3. September 2018 erhobene Beschwerde in Zivilsachen, in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019, in das der Rückzugserklärung beigelegte Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2019,
in Erwägung,
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dass der Beschwerdeführer in seiner Rückzugserklärung beantragt, es seien die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten ihm aufzuerlegen, dass aus dem der Rückzugserklärung beigelegten Schreiben hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet, dass gestützt darauf und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller