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5A_757/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_757/2007

Verfügung vom 3. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
SchK-Beschwerde, Verlustschein,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_757/2007
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