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5A_765/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_765/2009

Verfügung vom 24. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Rutz,
gegen
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Arrestaufhebung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 3 BGG) und dieser den Beschwerdegegner (auf Grund von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG) für die Parteikosten (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat,

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_765/2009
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