5A_770/2015
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 16. September 2015erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2015 den Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erklärt, dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Visp und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante