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5A_770/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_770/2015

Verfügung vom 12. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Beschwerdegegner,
Betreibungs- und Konkursamt Visp.
Gegenstand
Anzeige der betreibungsamtlichen Schätzung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, vom 16. September 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 16. September 2015erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2015 den Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erklärt, dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Visp und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_770/2015
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