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5A_773/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_773/2008

Verfügung vom 4. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Region Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Oktober 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Oktober 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_773/2008
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