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5A_795/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_795/2011

Urteil vom 17. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, ärztliche Leitung, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 2. November 2011 des Departements des Innern (Verlängerung der über den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 16. November 2011) abgeschrieben und keine Kosten erhoben hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde am 10. November 2011 zurückgezogen, dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil) keine Begründung enthält, dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_795/2011
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