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5A_810/2020BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_810/2020

Verfügung vom 4. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Verein B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2020 (ZBR.2019.34, ZBR.2019.35).
Sachverhalt

Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2020, das damit die Klagen der Beschwerdeführer betreffend Persönlichkeitsverletzung abgewiesen hat, in die hiergegen am 28. September 2020 erhobene Beschwerde in Zivilsachen, in das Schreiben vom 11. Dezember 2020, mit dem A.________ die Beschwerde namens beider Kläger bzw. Beschwerdeführer zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dass in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und dass sich die Beschwerdegegner zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht haben vernehmen lassen, dass die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern damit keine Parteientschädigung schulden, aber die Gerichtskosten zu bezahlen haben (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_810/2020
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