5A_840/2012
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 8. und 14. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, in das Schreiben vom 29. November 2012 der Beschwerdeführerin, die erklärt, an ihrer gegenstandslos gewordenen Beschwerde "nicht festhalten" zu wollen, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben sei,
in Erwägung:
dass das erwähnte Schreiben als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 in reduziertem Umfang (für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat, jedoch dem Konkursamt (entgegen seinem Antrag) keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_840/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 300.-- zu entschädigen.
4. Dem Konkursamt E.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Konkursamt E.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann