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5A_855/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_855/2018

Verfügung vom 28. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung (Bauhandwerkerpfandrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2018 (HE180373-O).
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. September 2018, mit welchem das Gesuch der A.________ AG um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen wurde, in die hiergegen am 8. Oktober 2018 erhobene Beschwerde, in die Rückzugserklärung der A.________ AG vom 19. Dezember 2018,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dass die Parteien in dem der Rückzugserklärung beigelegten Vergleichsvertrag vom 13. Dezember 2018 die hälftige Kostentragung stipuliert und gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben, dass demzufolge gestützt auf diese Vereinbarung und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je im Betrag von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_855/2018
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