5A_876/2026
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wird von der Bank B.________ (Gläubigerin) betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag, den er wieder zurückzog. Am 21. August 2026 ging beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin ein. Am 24. August 2026 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung aus.
Am 1. September 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte sinngemäss, die Pfändung nicht zu vollziehen. Mit Entscheid vom 2. September 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. September 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. September 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 16. September 2026 hat das Betreibungsamt mitgeteilt, dass die Gläubigerin ihr Fortsetzungsbegehren zurückgezogen habe. Das Bundesgericht hat diese Eingabe dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm Frist angesetzt, um sich zur in Aussicht genommenen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zu äussern. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt.
2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Pfändungsankündigung vom 24. August 2026. Diese ist mit dem Rückzug des Fortsetzungsbegehrens hinfällig geworden. Demnach besteht auch kein Interesse mehr an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das weitere Schicksal der Betreibung. Entgegen den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2026 ist insbesondere weder zu prüfen, ob die Gläubigerin in derselben Betreibung erneut ein Fortsetzungsbegehren stellen könnte, noch, ob der Beschwerdeführer verlangen kann, dass die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben wird. Ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre ohnehin an das Betreibungsamt zu richten.
Das Verfahren 5A_876/2026 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 5A_876/2026 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg