Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
5C.62/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5C.62/2001

5C.62/2001/STS/bnm
II. ZIVILABTEILUNG
********************************
10. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Schneeberger.---------
In Sachen
A.S.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue du Marché 1, Postfach 908, 3960 Siders, gegen
P.S.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Advokat Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp, betreffend
Ehescheidung nach Art. 115 ZGB, hat sich ergeben:
Sachverhalt

A.- Der 1920 geborene P.S.________ und die 1963 geborene

A.L.________ heirateten nach wenigen Monaten Bekanntschaft am 6. Dezember 1995 in Z.________. Nach erfolgloser Versöhnung reichte P.S.________ am 18. Mai 1999 gegen A.S.________ beim

Richter des Bezirkes X.________ Klage ein, mit der er nebst der Scheidung um Zuspruch einer Rente und um Genugtuung ersuchte. A.S.________ beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Nach der Durchführung einer Vorverhandlung wurde den Parteien mit Rücksicht auf das neue Scheidungsrecht (Art. 7b Abs. 2 SchlTZGB) an der Beweisverhandlung vom 6. Januar 2000 Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren zu stellen. In der Folge ersuchte P.S.________ um Scheidung der Ehe nach Art. 115 ZGB und um Zuspruch einer vom Richter festzusetzenden Rente.

Mit Urteil vom 4. Mai 2000 schied der Bezirksrichter von X.________ die Ehe nach Art. 115 ZGB, wies das Unterhaltsbegehren des Klägers ab, auferlegte die Gerichtskosten zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten und verpflichtete

Letztere zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Kläger.

B.- Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das

Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Es begründete die ausgesprochene Scheidung hauptsächlich damit, der Kläger sei die Ehe aus Liebe eingegangen und es könne ihm nach Art. 115 ZGB nicht zugemutet werden, in einer Ehe zu verharren, welche die Beklagte bloss zum Schein eingegangen sei.

C.- Die Beklagte beantragt mit Berufung, das Urteil des

Kantonsgerichts vom 17. Januar 2001 sei aufzuheben und die

Scheidung nicht auszusprechen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Geht sowohl aus der Begründung der Berufungsschrift als auch aus dem materiellen Antrag im Ergebnis klar hervor, dass die Beklagte um Abweisung der Scheidungsklage ersucht, steht dem Eintreten auf die grundsätzlich zulässige Berufung (Art. 44 a.A. OG) auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 55

Abs. 1 lit. b OG betrachtet nichts entgegen (Poudret/Sandoz-

Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.4.1, 1.4.1.1 und 1.4.1.3 f. zu

Art. 55 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 113 S. 152).

2.- Das Kantonsgericht leitet aus der Entstehungsgeschichte der (kurzen) Bekanntschaft und den Briefen, die der

Kläger der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1995 geschrieben hat, her, dieser sei die Ehe mit der Beklagten schon nach bloss zwei kurzen Treffen eingegangen, weil er die

Beklagte vor den Nachteilen habe bewahren wollen, die ihr aus dem kurz bevorstehenden Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz entstanden wären. Gleichzeitig habe er aber immer erklärt, dass er eine Familie gründen wolle und ein Kind wünsche. Der Kläger sei der Beklagten bezüglich des Heiratstermines entgegengekommen in der von der Beklagten geschürten

Hoffnung, diese werde mit ihm dann auch zusammenleben und ein

Kind zeugen. Die Beklagte habe zugegeben, dass sie möglichst schnell einen Schweizer heiraten wollte und an Stelle des

Klägers auch einen anderen genommen hätte. Nach der Heirat sei die Beklagte zunächst am ursprünglichen Wohnort geblieben und erst im Frühjahr 1996 zum Kläger gezogen; sie habe in

Y.________ ein Geschäft geführt. Ab Juli 1998 habe sie sich nur wenige Tage in X.________ aufgehalten; am 16. Juli 1998 sei sie nach Wien gegangen, um ihre zwar kranke, aber entgegen ihren Aussagen nicht pflegebedürftige Mutter zu betreuen.

Danach habe sie sich nur vom 31. August bis zum 3. September, vom 21. Oktober bis zum 1. November und vom 14. bis zum 16.

Dezember 1998 in X.________ aufgehalten. Während des folgenden Jahres habe sie nicht mehr Tage in X.________ verbracht.

Nach der vom Beklagten erstellten Liste sei die Klägerin durchschnittlich einmal im Monat zu Hause gewesen; sie habe jeweils ihr Haushaltsgeld von monatlich Fr. 2'500.-- abgeholt. Ab dem Juli 1998 habe sie die Wohngemeinschaft aufgegeben und ihr eigenes Leben geführt. Der Kläger habe nicht mehr gewusst, was geschehe; eine Lebensgemeinschaft habe von

Anfang an nicht bestanden. Auch die Geschwister des Klägers seien im Verlauf der Zeit zur Einsicht gelangt, dieser sei von der Beklagten nur aus fremdenpolizeilichen Gründen und wegen des Geldes geheiratet worden. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, der Kläger habe die Beklagte aus Liebe geheiratet und sei von deren Zuneigung anfänglich überzeugt gewesen. Dem Kläger könne die Weiterführung der Ehe nicht zugemutet werden, nachdem er habe erkennen müssen, dass er von der aus dem Balkan stammenden Beklagten nicht aus Zuneigung geheiratet worden sei. Angesichts seines hohen Alters sei dem Kläger das Abwarten der Vierjahresfrist nach Art. 114

ZGB auch aus unterhalts- und erbrechtlichen Gründen unzumutbar, zumal die Beklagte nun behaupte, aus der ehelichen Wohnung nicht ausgezogen zu sein und somit ein zweiter Rechtsstreit über den Beginn der Vierjahresfrist nicht vermieden werden könne.

a) Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen zum Anwendungsbereich des gegenüber Art. 114 ZGB subsidiären Scheidungsanspruches von Art. 115 ZGB Stellung bezogen. Ob ein schwerwiegender Grund im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist oder ob dem klagenden Gatten das Abwarten der Vierjahresfrist nach Art. 114 ZGB zugemutet werden kann, beurteilt der Richter nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 342

E. 3 S. 345 ff.; 126 III 404 E. 4 S. 407 ff.). Mit dem neusten Urteil (BGE 127 III 129 E. 3 S. 132 ff.)hat das Bundesgericht weiter erkannt, dass der auf Scheidung klagende Gatte allein mit der Begründung, er sei die Ehe zum Schein eingegangen, keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB begründen kann und Art. 114 ZGB beachten muss (Geschäftsnummer 5C.1/2001).

Soweit die Beklagte in allgemeiner Hinsicht geltend macht, Art. 115 ZGB dürfe nicht mit aArt. 142 ZGB verglichen werden, und die schwerwiegenden Gründe müssten gemäss Art. 4

ZGB konkretisiert werden, weichen ihre Standpunkte nicht von denjenigen des Bundesgerichts im zuerst zitierten Urteil (BGE 127 III 129 E. 3a und 3b S. 132 ff.) und der Argumentation im angefochtenen Entscheid ab. Wenn sie weiter geltend macht, Art. 115 ZGB sei restriktiv anzuwenden, verkennt sie, dass das Bundesgericht im zuerst genannten Urteil (a.a.O. E. 3b) von der mit BGE 126 III 404 vorgezeichneten Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 115 ZGB etwas abgerückt ist (dazu Rechtsprechungsberichte von

B. Schnyder, ZBJV 137/2001, S. 397 und von R. Weber, AJP 2001

S. 469 f.).

b) Mit Urteil vom 7. August 2000 hat das Kantonsgericht St. Gallen erwogen, ein Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 115 ZGB könne bei missbräuchlicher Eheschliessung vorliegen, wenn der klagende Partner "die wirklichen Heiratsgründe" des Beklagten nicht kannte (ZBJV 137/2001 S. 81 ff.

E. b a.E. S. 82). Diesen Grundsatz auf eine bloss von einer

Partei zum Schein eingegangene Ehe übertragend wird in der

Literatur ausgeführt, denkbar sei die "Scheidung wegen Unzumutbarkeit für denjenigen Ehegatten, der eine eheliche Gemeinschaft eingehen wollte und nach der Heirat feststellen muss, dass der andere Ehegatte nie einen Ehewillen hatte und die Ehe nur einging, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile zu verschaffen" (D. Steck, Die Scheidungsklagen [nArt. 114 - 117

ZGB], in: Das neue Scheidungsrecht, S. 37 Ziff. 3; ähnlich auch R. Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem Schweizerischem Scheidungsrecht [Art. 111 - 116 ZGB],

Diss. Zürich 2001, S. 320 bei Fn. 1296).

Konkret rügt die Beklagte, die in Lehre und Rechtsprechung erwähnten Beispiele für eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Ehe (dazu BGE 126 III 404

E. 4h S. 410, drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, publiziert in SJZ 96/2000 S. 345 ff. Nrn. 22 bis 24 und A. Rumo-Jungo, Rechtsprechungsbericht, recht 19/2001

S. 83 f.), setzten mehr voraus als die vom Kläger erlebte

Beeinträchtigung. Es liege auf der Hand, dass eine Mutter die

Scheidung nach Art. 115 ZGB verlangen könne, wenn ihr Gatte die Kinder misshandelt habe; das Gleiche gelte für eine Gattin, die Opfer von Gewalttätigkeiten ihres Gatten geworden sei. Sie aber habe sich nicht unmoralisch verhalten und den

Kläger offensichtlich nicht hinreichend geschädigt. Das Kantonsgericht habe dem Kläger bloss helfen wollen, möglichst schnell einen Schlussstrich unter seine missratene Lebensplanung zu ziehen. Das lasse sich mit Art. 115 ZGB nicht vereinbaren; insoweit sei diese Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) hat die

Beklagte den Kläger im Glauben gelassen, auch sie wolle (wenn auch nicht sofort) eine Lebensgemeinschaft eingehen, dies aber von allem Anfang an nicht gewollt und in erster

Linie ausländerrechtliche und sekundär finanzielle Vorteile angestrebt. Da weiter feststeht, dass der Kläger eine Ehe im

Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft eingehen wollte, ist er insoweit von der Beklagten getäuscht, bzw. hintergangen worden, weshalb das Kantonsgericht die

Scheidung nicht bundesrechtswidrig ausgesprochen hat.

3.- Bleibt die Berufung nach dem Dargelegten erfolglos, wird die unterliegende Beklagte kostenpflichtig (Art. 156

Abs. 1 OG); eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Kläger somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159

Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des

Kantonsgerichts Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 17. Januar

2001 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Zivilgerichtshof I) schriftlich mitgeteilt.

_________________

Lausanne, 10. Mai 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5C.62/2001
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung