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5D_143/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D_143/2011

Urteil vom 17. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG) als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- (nebst Zins) erteilt hat,

in Erwägung,

dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 113 BGG), dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie auch aus der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Thurgau erhoben werden kann, dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5D_143/2011
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