Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
5D_3/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5D_3/2008

Verfügung vom 22. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
2. Kanton Appenzell Ausserrhoden, Einwohnergemeinde Lutzenberg und evangelische Kirchgemeinde Thal, 9426 Lutzenberg,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau.
Gegenstand
Wiederherstellung der Appellationsfrist (definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 8. Januar 2008) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5D_3/2008
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung