Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
5D_46/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5D_46/2008

Verfügung vom 14. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Kreisgerichts Gaster-See,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 136, 8730 Uznach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 4. März 2008.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde von X.________ vom 18. März 2008,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5D_46/2008
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung