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5D_49/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5D_49/2008

Verfügung vom 18. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (Nachbarrecht),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer, vom 13. März 2008.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. März 2008 gegen die obgenannte Verfügung,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5D_49/2008
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