5D_64/2011
Nach Einsicht in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. April 2011 gegen das Obergericht des Kantons Aargau, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2011,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe am 13. Mai 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Beschwerdeführer (entsprechend seinem Antrag) keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, aber auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos wird,
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 5D_64/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden