5D_95/2007
Der Präsident hat nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (Z 07 3933 KAS) vom 6. August 2007 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. August 2007) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2007 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: