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5F_14/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5F_14/2007

Verfügung vom 23. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 5A_464/2007.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im (mit bundesgerichtlichem Nichteintretensentscheid vom 25. Oktober 2007 abgeschlossenen) Verfahren 5A_464/2007 (zwecks materiellrechtlicher Behandlung einer neu eingereichten Beschwerde in Zivilsachen und subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bernischen Obergerichts vom 3. Juli 2007),

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller (nach abweisender Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007) das Wiederherstellungsgesuch mit Schreiben vom 21. Januar 2008 zurückgezogen hat, das vorliegende Verfahren 5F_14/2007 daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 5F_14/2007 wird als durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5F_14/2007
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