Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
5F_4/2013BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F_4/2013

Verfügung vom 20. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht:

in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012,

in Erwägung:

dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Revisionsverfahren 5F_4/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5F_4/2013
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung