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6B_138/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_138/2011

Urteil vom 4. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Januar 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte er um eine Fristerstreckung bis 22. April 2011. Dem Gesuch wurde entsprochen, und mit Verfügung vom 23. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 22. April 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_138/2011
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