6B_183/2012
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 15. März 2012 (act. 5) und 17. April 2012 (act. 11) eine Frist bis zum 16. April 2012 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. Mai 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit der Nachfristansetzung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine weitere Fristerstreckung nicht in Betracht komme (act. 10). Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Schreiben vom 16. Mai 2012 erneut um Fristerstreckung (zur Frage der Klärung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids) und erklärt den Rückzug der Beschwerde, falls ihm eine solche nicht gewährt werden sollte (act. 12). Da eine Fristerstreckung nicht mehr in Frage kommt, ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill