6B_243/2026
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 11. Januar 2024 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ vom Vorwurf der Pornografie in einem Anklagepunkt frei und stellte das Verfahren wegen des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in einem weiteren Anklagepunkt ein. Im Gegenzug verurteilte es ihn wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie, mehrfacher Gewaltdarstellung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Zudem verwies das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ für 10 Jahre des Landes. Es sprach ausserdem B.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu und regelte die Neben- sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Schuldsprüche.
B. A.________ und die Staatsanwaltschaft fochten das Urteil des Kriminalgerichts vom 11. Januar 2024 je mit Berufung an. Mit Urteil vom 21. November 2025 stellte das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellung, des Freispruchs vom Vorwurf der Pornografie in einem Anklagepunkt sowie der Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in einem Anklagepunkt fest. Weiter verurteilte das Kantonsgericht A.________ wegen qualifizierter Vergewaltigung, versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Zudem bestätigte das Kantonsgericht die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren und die Genugtuung von Fr. 15'000.-- zugunsten von B.________. Entsprechend dem Verfahrensausgang regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. November 2025. Er beantragt dem Bun desgericht einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Vergewaltigung, der versuchten Nötigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Bezug auf den Besitz einer Faustfeuerwaffe. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Überdies sei B.________ keine Genugtuung zuzusprechen.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht willkürlich festgestellt zu haben.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 die Beschwerdegegnerin 2 über die Webseite C.________.ch bzw. das Etablissement "D.________" für sexuelle Dienstleistungen buchte. Die Vorinstanz geht davon aus, im Voraus sei ein Preis von Fr. 250.-- für eine "Standard-Dienstleistung" (Geschlechtsverkehr mit Kondom) vereinbart worden (angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2). Die Beschwerdegegnerin 2 traf sodann um ca. 0.33 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers ein, wo sie einen Bargeldbetrag von Fr. 240.-- als Vorauszahlung behändigte. Danach kam es zunächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen (orale Befriedigung des Beschwerdeführers mit Kondom, Geschlechtsverkehr mit Kondom; angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2). Vor Bundesgericht umstritten ist der weitere Geschehensablauf an diesem Abend, wobei sich die angefochtenen Schuldsprüche der qualifizierten Vergewaltigung, der versuchten Nötigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz alle auf die Nacht vom 30./31 Januar 2020 beziehen.
1.3. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Beweisergebnis, dass die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer zunächst in liegender Position Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 sei auf dem Beschwerdeführer gesessen und habe zu ihm gesagt, er stosse zu fest und zu schnell zu. Sie habe Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei nicht darauf eingegangen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aus der Position gelöst, dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr in einer anderen Stellung angeboten und sich neben ihn auf das Bett gesetzt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Pistole ab dem Nachttisch, welcher links des Betts stand, behändigt, eine Ladebewegung gemacht und die Waffe ca. ein bis zwei Minuten an den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 gehalten. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, er sei von der Mafia, ihm gehöre ganz Luzern und er habe viele Frauen. Die Beschwerdegegnerin 2 müsse tun, was er sage. Diese habe unter Todesangst das bereits behändigte Bargeld aus der Tasche genommen, es dem Beschwerdeführer zurückgegeben und versucht, die Wohnung zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufgestanden, zur Beschwerdegegnerin 2 gegangen und habe neben dieser gegen die Wand geschlagen. Zuvor habe er die Waffe auf ein Möbel oberhalb des Betts gelegt (angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2 S. 44 f.).
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in der nun folgenden Phase des Geschehens auf, "mit dem Sex weiterzumachen". Die Beschwerdegegnerin 2 habe unter dem Eindruck der zuvor auf sie gerichteten Waffe, die nach wie vor in Griffnähe gewesen sei, sowie des allgemein drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Anweisungen befolgt. Sie habe sich gegen ihren Willen erneut auf den erigierten Penis des Beschwerdeführers gesetzt, welcher grob, schnell und stark zugestossen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dadurch Schmerzen erlitten. Nach ca. drei Minuten habe der Beschwerdeführer die Position wechseln und die Beschwerdegegnerin 2 küssen wollen, was diese jedoch abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe als Reaktion darauf seine Hand in Richtung Waffe ausgestreckt, sodass sich die Beschwerdegegnerin 2 dem Willen des Beschwerdeführers gebeugt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kam es zu einem Zungenkuss, der ca. drei bis vier Sekunden dauerte (angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2 S. 45). Danach habe der Beschwerdeführer gewollt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 auf den Rücken lege. Er habe die Pistole erneut zur Hand genommen und sich auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt, welche aus Angst den Anweisungen des Beschwerdeführers gefolgt sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Phase des Geschehens die Waffe auf den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 gerichtet. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass es danach zur für die auf dem Rücken liegende Beschwerdegegnerin 2 schmerzhaften Penetration gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Geschlechtsverkehrs in dieser Position mit einer Hand den Hals der Beschwerdegegnerin 2 ergriffen und diese während vier bis fünf Sekunden in die Matratze gedrückt. Ausserdem sei die Waffe neben dem Kopf der Beschwerdegegnerin 2 auf dem Bett gelegen. Der Lauf sei auf den Kopf gerichtet gewesen. Der Beschwerdegegnerin 2 sei es in dieser Position schwindelig und übel geworden, was sie dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt habe. Sie habe um ein Glas Wasser gebeten (angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2 S. 46).
Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen und ihr in der Küche ein Glas Wasser gegeben. Die Beschwerdegegnerin 2 konnte einen Schluck Wasser zu sich nehmen, als der Beschwerdeführer - den Feststellungen der Vorinstanz folgend - von hinten in die Scheide der Beschwerdegegnerin 2 eindrang und sie im Stehen während ca. zwei Minuten stark und grob penetrierte. Anschliessend habe sich das Geschehen auf Geheiss des Beschwerdeführers wieder in das Schlafzimmer verlegt, wo es zum Geschlechtsverkehr in weiteren Stellungen gekommen sei. Als sich die Beschwerdegegnerin 2 auf allen Vieren befunden habe, habe der Beschwerdeführer das Kondom entfernt. Er sei trotz der Äusserung der Beschwerdegegnerin 2, dass sie nicht ohne Kondom "arbeite" und Schwanger werden könne, in sie eingedrungen und habe die Beschwerdegegnerin 2 während rund fünf Minuten penetriert. Danach habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 angewiesen, sich auf den Rücken zu legen. In dieser Position sei es zu weiterem, für die Beschwerdegegnerin 2 schmerzhaftem Geschlechtsverkehr gekommen, bis der Beschwerdeführer ejakuliert habe (angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2 S. 46 f.)
Der Beschwerdeführer habe das Zimmer verlassen und die Beschwerdegegnerin 2 begab sich nach den Feststellungen der Vorinstanz in das Badezimmer. Anschliessend habe sie das Geld genommen, das auf dem Boden gelegen sei, und habe sich angezogen. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, dass er sie aufsuchen werde, wenn sie etwas "davon" erzähle. Er habe sich die Nummer des Autos, mit dem die Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, gemerkt, und jemand werde sie beobachten. Um ca. 01.25 Uhr habe die Beschwerdegegnerin 2 die Wohnung verlassen (angefochtenes Urteil E. 4.2.4.2 S. 47).
Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 31. Januar 2020 Strafanzeige. Anlässlich einer an diesem Tag durchgeführten Hausdurchsuchung konnten zwei Kügelchen Kokain à 1.6 Gramm sichergestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin 2 erwähnte Waffe war hingegen nicht auffindbar (angefochtenes Urteil E. 5.1.2 und E. 6.1).
1.4. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei.
1.4.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers ausführlich anhand von Realkennzeichen (angefochtenes Urteil E. 4.2.2 f.; vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.3.1; 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Sie verknüpft diese Aussagen mit raum-zeitlichen Verhältnissen (angefochtenes Urteil E. 4.2.2.2) und geht auf Widersprüche und Unschärfen in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 ein (angefochtenes Urteil E. 4.2.3). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in allgemeiner Weise vorbringt, die Beweiswürdigung falle einseitig aus, setzt er sich nicht hinreichend mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern Willkür vorliegen soll. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Preis für eine "Standard-Dienstleistung" falsch festgestellt.
1.4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie von rund 50 Minuten Geschlechtsverkehr ausgehe (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.5.2 S. 50), die Dauer der einzelnen Handlungsabschnitte aber lediglich 30 Minuten betrage. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf, denn das angefochtene Urteil enthält keinen Widerspruch, wenn es als Ganzes (vgl. Urteil 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen) gelesen wird. Aus dem Kontext der vom Beschwerdeführer kritisierten Erwägung (E. 4.2.5.2) geht hervor, dass die Vorinstanz die Zeitangabe von 50 Minuten auf die Gesamtdauer der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Situation bezieht und nicht auf den Geschlechtsverkehr im engeren Sinn. Die Vorinstanz begründet damit unter anderem den qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung. Damit enthält das Urteil, wenn es als Ganzes gelesen wird, keine zeitliche Divergenz. Selbst wenn im Übrigen die Zeitangaben der Vorinstanz eine gewisse Varianz aufweisen würden, könnte allein darin ebenfalls (noch) nicht Willkür erblickt werden, weil zeitliche Angaben von betroffenen Personen erfahrungsgemäss ungenau und mit Unsicherheit behaftet sind (vgl. Urteile 6B_752/2025 vom 6. Mai 2026 E. 3.2.3; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).
1.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe am 30. Januar 2020 eine Pistole besessen und gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingesetzt. Er beruft sich auf Aussagen seiner ehemaligen Partnerin sowie auf die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am 31. Januar 2020 keine Pistole sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt nachvollziehbar auf die detaillierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil E. 5.1.2). Zudem untermauert sie ihre Schlussfolgerung mit einer Fotografie der Waffe (Walther PPK, 7.65 mm), welche der Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 verschickte. Der von der Vorinstanz aus diesen Beweismitteln gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 im Besitz einer Walther PPK gewesen sei, erweist sich auf dieser Grundlage jedenfalls als nicht willkürlich.
1.4.4. In Bezug auf den Vorwurf der Nötigung hält der Beschwerdeführer fest, die nach dem sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 geführte WhatsApp-Konversation begründe Zweifel an der Annahme der Vorinstanz, wonach er der Beschwerdegegnerin 2 Nachteile angedroht habe. Die Vorinstanz stützt sich allerdings auch in diesem Punkt nachvollziehbar auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil E. 4.2.6.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies willkürlich sein soll.
1.4.5. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer den Besitz der zwei Kügelchen Kokain, die am 31. Januar 2020 in dessen Wohnung sichergestellt werden konnten. Die Vorinstanz schliesst in diesem Punkt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers auf dessen Wissen um das Betäubungsmittel. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den Erwägungen der Vorinstanz eine andere Würdigung des Sachverhalts entgegenzustellen, was nicht genügt, um Willkür aufzuzeigen.
1.4.6. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der willkürlichen bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung betreffen nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanz, sondern die Gewichtung einzelner Elemente im Zusammenhang mit der Landesverweisung. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. E. 4 hiernach). Im Ergebnis bleibt es demnach bei den Feststellungen der Vorinstanz.
2. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Kritik in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz sowie den Vorwurf der versuchten Nötigung auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Da er sich vor Bundesgericht nicht mehr mit der rechtlichen Würdigung auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), bleibt es in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil. Letztinstanzlich umstritten ist hingegen der Schuldspruch wegen qualifizierter Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 der intertemporalrechtlich massgebenden Fassung des Strafgesetzbuches im Jahr 2020 (aStGB).
2.1. Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB).
2.2. Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zur Duldung des Geschlechtsverkehrs respektive einer sexuellen Handlung zu nötigen. Die Botschaft des Bundesrats verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychischer Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f., mit Hinweis auf BGE 106 IV 367 f.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt - oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Umschreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und besondere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGE 119 IV 49 E. 3c; Urteile 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe resp. die Erhöhung gegenüber dem Grundtatbestand nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand Nötigungsmittel im Sinne von Drohung, Gewalt oder Zwang voraussetzt (BGE 119 IV 224 E. 3; Urteile 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1).
2.3. Die Vorinstanz erwägt zur rechtlichen Qualifikation im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin 2 mittels einer Waffe gebrochen. Er habe die Waffe gegen den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 gerichtet, verbale Drohungen ausgestossen und einmal mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Diese wiederum habe sich in einer ausweglosen Situation befunden. Sie habe ihren Widerstand unter Todesangst aufgegeben. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB seien erfüllt. Da das gesamte Geschehen als ein einheitlicher Lebenssachverhalt einzuordnen sei, habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nicht mehrfach erfüllt (angefochtenes Urteil E. 4.2.5.2 S. 49).
Zum qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 aStGB erwägt die Vorinstanz weiter, die vom Beschwerdeführer eingesetzte Faustfeuerwaffe sei zwar nicht geladen gewesen. In objektiver Hinsicht habe somit keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Waffe sei jedoch während des gesamten Geschehens präsent gewesen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf gedeutet (z.B. im Zusammenhang mit dem Zungenkuss), und er habe die Waffe stets in Griffnähe gehabt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Waffe nicht nur zu Beginn des Geschehens an den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 gehalten, sondern auch im weiteren Verlauf als sich die Beschwerdegegnerin 2 auf dem Rücken befand. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Waffe während mehreren Minuten auf den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 gerichtet. Diese musste aufgrund der Ladebewegung von einer schussbereiten Waffe ausgehen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe anschaulich von ihrer Todesangst berichtet. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 während vier bis fünf Sekunden gewürgt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während rund 50 Minuten nicht von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen (angefochtenes Urteil E. 4.2.5.2 S. 50).
2.4. Dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB auf Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sind, zweifelt der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Er kritisiert aber die Annahme des qualifizierten Tatbestands und macht geltend, die Waffe sei nicht geladen und deshalb objektiv nicht gefährlich gewesen.
2.4.1. Nach der Rechtsprechung ist das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit erfüllt, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand "verwendet". Mit anderen Worten muss der Täter die Waffe oder den Gegenstand einsetzen. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe oder den Gegenstand zur Verübung von Gewalt oder zur Drohung gebraucht. Weist der Täter hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands hin, ohne das Opfer direkt zu bedrohen, so liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegenstands für das Opfer objektiv gefährlich sein, doch kann etwa auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert (Urteil 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1).
2.4.2. Das angefochtene Urteil ist mit Blick auf diese Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bezog die Waffe mehrfach in das Geschehen bzw. die sexuellen Handlungen ein. Durch die von ihm geschaffene Drohkulisse, die er namentlich durch eine Ladebewegung und dem Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur "Mafia" unterstrich, musste die Beschwerdegegnerin 2 von einer lebensbedrohlichen Situation ausgehen. Der unter diesen Umständen erzwungene Geschlechtsverkehr geht über das mit dem Grundtatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB vom Opfer erlittene Leid hinaus. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass die fortdauernde Bedrohung des Opfers mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand in Verbindung mit der vom Opfer erlittenen Todesangst unter Art. 190 Abs. 3 aStGB fallen kann (BGE 107 IV 181 E. 2b [Pistole, Küchenmesser; bestätigt in BGE 119 IV 49 E. 3d]; Urteil 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 4.5 [Taschenmesser]). Das angefochtene Urteil ist insoweit bundesrechtskonform.
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 geltend, das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit hänge nicht vom subjektiven Empfinden des Opfers ab. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, ist eine durch das Opfer erlittene Todesangst für das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit relevant. Aus dem Urteil 6B_445/2009 kann nichts anderes abgeleitet werden. Das Bundesgericht bestätigte in diesem Urteil die Qualifikation als grausam, obschon der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, die Opfer hätten die Tatbegehung nicht als "sehr schlimm" eingestuft. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich damit einzig, dass eine unter Umständen subjektiv nicht als grausam erlebte Behandlung gleichwohl den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 aStGB erfüllen kann (vgl. Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 6.1. i.V.m. E. 6.4).
2.5. Demnach verletzen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung, versuchter Nötigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Betäubungsmittelgesetz kein Bundesrecht.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung durch die Vorinstanz.
3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteil 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 3.1).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz auf einer nicht festgestellten Tatsachengrundlage kritisiert, gehen die Ausführungen am angefochtenen Urteil vorbei. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er sich aus familiären Gründen auf Strafempfindlichkeit beruft. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass jede Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte auch für das familiäre Umfeld verbunden ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteile 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 4.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.4; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.2). Auch in Bezug auf die übrigen Strafzumessungsfaktoren ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bundesrechtswidrig ausübt.
3.3. Hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die gewährte Strafreduktion sei zu gering.
3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 3.3.4; 6B_176/2026 vom 13. Juli 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.2.1; 6B_371/2025 vom 10. November 2025 E. 4.3.1; 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.1).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
3.3.2. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2; 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.3; 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; je mit Hinweisen).
3.3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Anklageschrift datierte vom 28. Juni 2022 und das erstinstanzliche Urteil sei am 11. Januar 2024 ergangen. Das begründete Urteil habe mehr als zehn Monate später verschickt werden können. Mit Blick darauf bejaht die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, was sie im Dispositiv feststellt, und reduziert die Freiheitsstrafe um zwei Monate (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2).
3.3.4. Die Vorinstanz bejaht nachvollziehbar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren. Die von ihr vorgenommene Reduktion der Strafe impliziert, dass sie nicht mehr von einem leichten Fall ausgeht, bei dem es mit einer Feststellung sein Bewenden haben kann (vgl. Urteil 6B_246/2024 und 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.3). Die Strafreduktion als solche erscheint sodann angemessen. Das Verfahren vor dem Kriminalgericht des Kantons Luzern wies eine gewisse Komplexität auf und das Urteil vom 11. Januar 2024 umfasst 94 Seiten. Der Beschwerdeführer befand sich während dieser Zeit in Freiheit und zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend eine weitergehende Strafminderung nach sich ziehen müsste (vgl. Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3). Soweit er weiter die Gesamtdauer des Verfahrens von rund sechs Jahren kritisiert, ist diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsverbots weder von der Vorinstanz festgestellt noch erkennbar. Das angefochtene Urteil hält daher auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt zudem die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe (Fr. 180.--). Die Vorinstanz setzt diese gestützt auf eine Gewinnprognose des Beschwerdeführers fest, was vor Bundesgericht unbestritten ist. Der Beschwerdeführer hält dem aber entgegen, er sei mit einer längeren Freiheitsstrafe und mit einer Landesverweisung konfrontiert, weshalb sich die Gewinnprognose offensichtlich als fehlerhaft erweise. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Kritik aber, dass bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils auszugehen ist (BGE 149 IV 395 E. 3.8.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_638/2024 vom 2. Juli 2026 E. 5.3.1; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1). Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz eine Geldstrafe ausfällt, welche den Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils entsprach.
4. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.
4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
4.1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
4.1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
4.1.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
4.1.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
4.1.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
4.1.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).
4.1.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der 1990 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer bis zum siebten Altersjahr in der Schweiz lebte und hier den Kindergarten besuchte. Danach wanderte er mit seiner Familie nach Italien aus. Im Jahr 2013 kehrte er im Alter von 23 Jahren in die Schweiz zurück, wo er seither lebt. In Italien absolvierte der Beschwerdeführer fünf Jahre Primarschule, drei Jahre Oberstufe, fünf Jahre obligatorische Diplomstufe sowie zwei Studienjahre (angefochtenes Urteil E. 9.3.1). Nach der Rückkehr in die Schweiz war der Beschwerdeführer in mehreren Temporäranstellungen im Baugewerbe tätig, bevor er eine zweijährige Ausbildung im Sicherheits-Bereich durchlief. In diesem Bereich ist er inzwischen selbständig erwerbstätig (angefochtenes Urteil E. 9.3.1).
Am 25. September 2023 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes. Mit der Mutter seines Kindes lebte der Beschwerdeführer bis am 8. Januar 2025 in einem Haushalt. Die Vorinstanz lässt offen, ob im Entscheidzeitpunkt eine tatsächliche und effektiv gelebte Beziehung zu seinem Sohn besteht (angefochtenes Urteil E. 9.3.1). In der Schweiz leben weiter die Mutter, die Grossmutter, ein Bruder sowie die Tante des Beschwerdeführers. Demgegenüber hat sein Vater den Lebensmittelpunkt in Italien (angefochtenes Urteil E. 9.3.1).
Auf dieser tatsächlichen Grundlage prüft die Vorinstanz nicht abschliessend, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt (angefochtenes Urteil E. 9.3.1). Sie nimmt stattdessen eine Interessenabwägung vor und kommt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden (angefochtenes Urteil E. 9.3.2).
4.3. Das angefochtene Urteil ist landesrechtlich und mit Blick auf die EMRK nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, fällt jedenfalls die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich der qualifizierten Vergewaltigung und damit eines sehr schweren Sexualdelikts schuldig gemacht. Hinzu kommen die weiteren Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Januar 2020 sowie mehrere Vorstrafen (Strafbefehl vom 18. April 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--; Strafbefehl vom 9. Juli 2018 wegen verschiedener Verkehrsdelikte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--; Strafbefehl vom 11. August 2025 wegen einfacher Körperverletzung, Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.--; angefochtenes Urteil E. 8.5.3). Das öffentliche Fernhalteinteresse ist vor diesem Hintergrund ausgesprochen gewichtig.
4.3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz erwerbstätig, verfügt hier über ein familiäres Netz und ist insoweit integriert. Er verbrachte jedoch prägende Jugendjahre in Italien, wo er auch seine schulische Ausbildung durchlief. Zu Italien pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor einen Bezug, so verbrachte er gemäss Feststellungen der Vorinstanz im August 2025 seine Ferien in Italien. Zudem lebt sein Vater dort (angefochtenes Urteil E. 9.3.1). Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über sprachliche und kulturelle Anknüpfungspunkte in Italien, sondern auch über einen sozialen Empfangsraum.
4.3.3. Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zur Mutter seines Sohnes unterhält. Der Beschwerdeführer kritisiert dies vor Bundesgericht nicht. Insofern stellt sich die Frage eines Eingriffs in Art. 8 EMRK nicht. Anders präsentiert sich die Sachlage in Bezug auf den Sohn. Die Vorinstanz lässt hier offen, ob eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Wie sie zutreffend festhält, würde selbst dann, wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einer solchen Beziehung ausgegangen würde, Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde während laufendem Strafverfahren Vater. Er durfte deshalb nach der Rechtsprechung nicht darauf vertrauen, das Familienleben unbehelligt in der Schweiz leben zu können (vgl. Urteile 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.6.3; 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.5; Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, Nr. 12738/10, § 108). Ausserdem besteht die Möglichkeit, die Beziehung zu seinem Sohn über eine gewisse Distanz aufrecht zu erhalten, sei es durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche (vgl. Urteil 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 2.3.2 i.V.m. E. 2.6.1).
4.3.4. In der Summe überwiegen die ausgesprochen gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteressen die ebenfalls gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
4.4. Der Beschwerdeführer kann sich als EU-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B überdies auf das FZA berufen.
4.4.1. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen).
4.4.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.1; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; je mit Hinweisen).
4.4.3. Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Gesagten nicht automatisch die Landesverweisung zu begründen. Die Strafgerichte haben in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls zu beurteilen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.9; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.2; 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 97). Dabei ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA strafrechtlich nicht restriktiv auszulegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.8).
4.4.4. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein strenger Massstab gilt für Betäubungsmitteldelikte, Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.3; 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2). Stehen Straftaten gegen die sexuelle Integrität zur Diskussion, kann unter Umständen auch bei einem nicht vorbestraften und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilten Täter von einem relevanten Risiko für zukünftige Delikte ausgegangen werden. Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.3; 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2).
4.4.5. In Anwendung dieser Rechtsprechung kommt die Vorinstanz auch zutreffend zum Ergebnis, dass die Landesverweisung mit den freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Die am 30. Januar 2020 begangene qualifizierte Vergewaltigung wiegt bereits für sich genommen schwer. Hinzu kommt die weitere Delinquenz des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Der fortgesetzte Verstoss gegen die Rechtsordnung in Verbindung mit der gravierenden Sexualstraftat vom 30. Januar 2020 begründen hinreichend klar eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold