6B_26/2026
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 17. November 2025 die Berufung von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 2. April 2024 ab, sprach sie des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.-- und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
A.________ täuschte den Einbruchsdiebstahl in ihrem Verkaufsgeschäft an der U._______strasse 107 in V.________ vom 29. November 2021 vor, reichte bei der B.________ Versicherungs AG eine Schadensmeldung für die beim behaupteten Einbruchdiebstahl gestohlene Ware (658 Braut- und Abendkleider sowie 205 Accessoires) mit einem angegebenen Einkaufswert von Fr. 314'047.84 ein und unterzeichnete am 29. November 2021 den Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Einbruchdiebstahls.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend.
2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).
2.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_1003/2025 vom 19. Juni 2026 E. 3.4.2; 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_987/2025 vom 11. August 2026 E. 2.3; 6B_40/2025 vom 11. August 2026 E. 2.3; 6B_335/2026 vom 6. August 2026 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar und willkürfrei dar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin den Diebstahl nur vorgetäuscht habe. Dabei setzt sie sich namentlich mit der Aussage von C.________, der Spurenlage, den Videoaufzeichnungen der Verkehrskameras und den Aussagen sowie - gestützt auf die Steuererklärung für das Jahr 2020 und weitere Akten - der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auseinander (angefochtenes Urteil, E. 2.2.3). Darauf kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden.
2.3.2. Die gegen das vorinstanzliche Urteil vor Bundesgericht erhobene Kritik ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
In Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung der Indizien betreffend Beschädigungen, Schlüssel, Umbau des Geschäfts, Erstellung der Inventarliste, Kontaktaufnahme mit der Versicherung, Tatzeitfenster, Örtlichkeit, Kleiderbügel, Verhalten nach dem Einbruch, Buchhaltung und Inventarliste legt die Beschwerdeführerin lediglich dar, wie einzelne Beweise aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wären. Damit vermag sie jedoch keine Willkür zu begründen (vgl. E. 2.2.2 f.).
Mit dem Aufzeigen von "ebenso plausiblen Alternativerklärungen" legt die Beschwerdeführerin sodann allenfalls andere Lösungen, nicht jedoch Willkür dar. So führt sie beispielsweise an, die Vorinstanz setze sich inhaltlich nicht damit auseinander, dass auf der Verkehrsüberwachungsaufnahme aus der Nacht auf Sonntag, um ca. 00:45 Uhr, zwei Personen ersichtlich seien. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz erwähnt diesen Umstand ausdrücklich. Sie hält indessen fest, konkrete Hinweise darauf, dass diese beiden Fussgänger einen Einbruchdiebstahl begangen hätten, lägen nicht vor. Namentlich sei nicht ersichtlich, wie diese zwei unbekannten Fussgänger über 600 Kleider innerhalb einer Viertelstunde zu Fuss hätten entwenden können. Dieser Schluss ist jedenfalls nicht unhaltbar. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich weiter geltend, ihrer Ansicht nach habe den beiden Personen das gesamte Tatzeitfenster von Sonntagabend bis Montagmorgen zur Verfügung gestanden, und es sei für Dritte möglich, die Tat logistisch durchzuführen, ohne dass sie dabei beobachtet würden. Damit legt sie erneut lediglich ihre Sicht der Dinge und allenfalls eine andere mögliche Lösung dar. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die mangelnde Auseinandersetzung mit Hinweisen auf weitere Einbrüche in Kellerabteile oder die Möglichkeit, dass der Schliesszylinder bereits zuvor beschädigt war, den aus der Gesamtheit der Indizien gezogenen Schluss willkürlich erscheinen liesse. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" entgegen ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diesem in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.2.2).
2.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres