6B_260/2025
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 21. November 2023 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ zum amtlichen Verteidiger von B.________, gegen den die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung führte.
Nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich das Verfahren gegen B.________ übernommen hatte, entliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A.________ am 5. August 2024 mit Wirkung per 2. Mai 2024 als amtlichen Verteidiger und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 14'460.-- zu.
B. Auf Beschwerde von A.________erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. Januar 2025 die ausgesprochene Entschädigung auf Fr. 17'688.50.
C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben. Seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger sei auf Fr. 18'211.65 festzusetzen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, ihm diesen Betrag unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen auszuzahlen. Im Übrigen sei die Sache zur Regelung der Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, deren Höhe in das Ermessen des Bundesgerichts gestellt werde.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der ihm für die amtliche Verteidigung von B.________ zugesprochenen Entschädigung und macht eine willkürliche Anwendung des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Aargau vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) geltend. Zusammengefasst bringt er vor, der per 1. Januar 2024 von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- erhöhte Stundenansatz müsse auch auf seine Aufwendungen vor diesem Datum Anwendung finden.
1.2. Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als gerechtfertigt, dass die vor dem 1. Januar 2024 getätigten Aufwendungen des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- entschädigt worden seien (angefochtener Entscheid S. 27).
1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit in einen anderen Kanton wird das Verfahren beim erstbefassten Kanton abgeschlossen (sog. partielle Verfahrenserledigung). Dieser hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den dort geführten Verfahrensabschnitt gemäss seinem Tarif zu befinden (Urteil 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3 mit Hinweis auf Urteil 1B_38/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3).
Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3.2. Der Beschwerdeführer war vom 21. November 2023 bis zum 2. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen B.________ tätig. Am 19. September 2023 wurde, im Zuge der StPO-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 2024), der Anwaltstarif des Kantons Aargau geändert. Der Regelstundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- erhöht. Der neue Ansatz gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT/AG trat Anfang 2024 in Kraft. Das Bundesgericht entschied kürzlich, dass der seit dem 1. Januar 2024 geltende § 9 Abs. 3bis AnwT/AG gestützt auf § 17 Abs. 1 AnwT/AG rückwirkend auf das ganze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängige Verfahren anwendbar ist (Urteil 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2). Somit wendet die Vorinstanz den Anwaltstarif offensichtlich falsch an, wenn sie den Beschwerdeführer lediglich für seine Aufwendungen nach dem 1. Januar 2024 mit Fr. 220.-- pro Stunde entschädigt. Er ist für die Gesamtheit seiner im Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen B.________ erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu honorieren.
2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Vorinstanz den zu entschädigenden Aufwand des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid verbindlich festlegt (angefochtener Entscheid S. 28), kann das Bundesgericht reformatorisch über die Entschädigungshöhe entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) : Der Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Fr. 18'203.65 (2023: 23.92 Stunden zu Fr. 220.--, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 319.70 und 7.7 % MWST; 2024: 50.33 Stunden zu Fr. 220.--, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 205.60 und MWST von 8.1 %) zu entschädigen. Im Übrigen ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der obsiegende Beschwerdeführer streitet vor Bundesgericht um sein Honorar als amtlicher Verteidiger. Für diese Interessenwahrung steht ihm nach der Rechtsprechung eine Entschädigung zu (BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 5; 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4 und 3; 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2). Der Kanton Aargau hat ihn somit für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Höhe der Entschädigung fällt tiefer aus als bei der Mandatierung eines (externen) Anwalts (vgl. Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3; Urteil 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Entschädigung von Fr. 18'203.65 zugesprochen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir