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6B_266/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_266/2026

Urteil vom 11. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Herren Dr. Michael Daphinoff und/oder Pierrik Schorno, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 25. November 2025 (STK 2025 4).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Schwyz wirft A.________ vor, er habe am 21. Mai 2021 als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher der C.________-Filiale in U.________ beim Entladen einer Sattelschlepper-Kombination die geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten bzw. gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern nicht durchgesetzt, sodass ein Mitarbeiter von der Laderampe stürzte und zwischen der Laderampe und dem Sattelschlepper eingeklemmt wurde. Der Mitarbeiter erlitt u.a. ein fulminantes Leberversagen nach Abdominaltrauma und ein akutes Nierenversagen.

Das Bezirksgericht Schwyz sprach A.________ am 13. November 2024 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung des Privatklägers, B.________, am 25. November 2025 hingegen teilweise gut und verurteilte A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu 150 Tagessätzen Geldstrafe bedingt.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips sowie seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Wird ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zudem sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3a cc).

Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.2 f, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen).

1.2. 1.2.1. Der Anklageschrift ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am Nachmittag des 21. Mai 2021 erreichte D.________ mit seiner Fahrzeugkombination die C.________-Filiale in U.________. Er fuhr rückwärts an die Laderampe Nr. 2, damit die Ladung durch die Mitarbeiter, u.a. den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Filiale, entladen werden konnte. Im Rahmen der Vorbereitung zur Entladung öffnete der Beschwerdegegner 2 das Rolltor des Transportanhängers und entfernte zusammen mit anderen Mitarbeitern die Ladungssicherung. Daraufhin wurde das Rampenblech der Laderampe derart hingelegt, dass zwischen der Rückseite des Anhängers und der Laderampe eine Ladebrücke zum Entladen der Waren bestand. Der Beschwerdeführer soll D.________ angewiesen haben, die Fahrzeugkombination näher an die Laderampe zu manövrieren, weil der Anhänger noch zu weit davon entfernt gewesen sei und das Rampenblech nur ungenügend, mutmasslich mit einer Überlappung von wenigen Zentimetern, auf dem Auflieger gelegen habe.

In der Folge habe sich der Beschwerdegegner 2 auf das Rampenblech gestellt. Just in diesem Moment habe D.________ die Fahrzeugkombination derart manövriert, dass das Rampenblech den Kontakt zum Transportanhänger verloren habe und nach unten weggekippt sei. Hierauf sei der Beschwerdegegner 2 mit dem Rampenblech in den Abgrund zwischen der Laderampe und dem Ende des Transportanhängers gestürzt. Da D.________ die Fahrzeugkombination auch gleich nach hinten in Richtung Laderampe manövriert habe, sei der Beschwerdegegner 2 zwischen der Laderampe und dem Transportanhänger eingeklemmt worden. Dabei habe er sich schwer bzw. lebensgefährlich verletzt.

1.2.2. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abladevorgang gewusst und er war verpflichtet, diese Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitarbeitern durchzusetzen. Mit der Anweisung an D.________ zum näheren Heranfahren sei die Pflicht verbunden gewesen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbereich, d.h. den Bereich der Anpassrampe bzw. das Rampenblech, verlassen würden, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzen würde. Es sei für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Transportanhängers verschieben bzw. sogar nach unten wegklappen würde und dass eine Person, die sich in diesem Moment auf der Ladebrücke aufhält, in den Spalt zwischen der Laderampe und dem Transportanhänger hinunterfallen und sich verletzen könnte. Hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss sichergestellt, dass kein Mitarbeiter die Anpassrampe bzw. das Rampenblech vor dem Rückwärtsmanöver und der Sicherung des Anhängers betreten würde, wäre der Beschwerdegegner 2 nicht samt dem Rampenblech zwischen die Laderampe und das Ende des Transportanhängers gestürzt und nicht eingeklemmt worden. Die schweren Verletzungsfolgen hätten verhindert werden können.

1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung des Anklageprinzips wie folgt: Gemäss Anklage habe der Camion-Fahrer das zum Absturz des Beschwerdegegners 2 führende Manöver just zu dem Zeitpunkt ausgeführt, als sich der Beschwerdegegner 2 auf das Rampenblech gestellt habe. Genau diesen Sachverhalt erachte auch die Vorinstanz als erstellt. Jedoch gehe sie bei der rechtlichen Würdigung über diesen Sachverhalt hinaus, indem sie dem Beschwerdeführer vorwerfe, es sei für ihn vorhersehbar gewesen resp. liege nicht ausserhalb des normalen Geschehensverlaufs, dass sich der Beschwerdegegner 2nach Entfernen der Ladungssicherungsstange weiterhin im Anhänger oder auf der Ladebrücke aufhalten würde. Die Anklageschrift beschreibe weder ein Abwarten noch ein Verharren des Beschwerdegegners 2 "im Anhänger" oder "auf der Laderampe", sondern ein spontanes, zeitlich unmittelbar vor dem Unfall erfolgendes Betreten der Ladebrücke. Dies sei der angeklagte Sachverhalt, den die Vorinstanz ihrer Beurteilung hätte zugrunde legen müssen und den sie nach eigener ausdrücklicher Feststellung als erstellt erachtet habe.

1.3.2. Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wäre oder diesen erweitert hätte. Mit Blick auf den Anklagegrundsatz ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer genau weiss, was ihm vorgeworfen und wie dieser Sachverhalt rechtlich gewürdigt wird, sodass er sich dagegen verteidigen kann (oben E. 1.1). Dies ist vorliegend klar der Fall. Es ist unerfindlich, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die rechtliche Würdigung aus dem Umstand für sich ableiten will, dass es sich beim Anklagesachverhalt um ein spontanes Betreten der Ladebrücke durch den Beschwerdegegner 2, nicht um ein längeres Geschehen gehandelt haben soll. Ohnehin trifft der Einwand nicht zu. Aus der Anklageschrift ergibt sich sehr wohl, dass der Beschwerdegegner 2 zunächst mit weiteren Mitarbeitern die Ladungssicherung entfernt, sich mithin im Anhänger aufgehalten haben soll. Mit anderen Worten geht auch die Anklage von einem längeren Geschehen im Rahmen der Vorbereitung zum Ausladen aus. Im Übrigen kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Namentlich ist ihr zuzustimmen, dass die Anklage ein Tätigkeits- und ein unechtes Unterlassungsdelikt umfasst, indem sie dem Beschwerdeführer vorwirft, dem Fahrer die Anweisung zum näheren Heranfahren gegeben, aber nicht dafür gesorgt zu haben, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhalten würde.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung. Entgegen der Vorinstanz sei ein derart kurzzeitiges und unmittelbares Betreten der Ladebrücke durch den Beschwerdegegner 2 just im Moment des Manövrierens für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

2.1. 2.1.1. Nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1).

Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 140 II 7 E. 3.4 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen, sei es auch, wo dies nicht möglich ist, durch Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an (Urteil 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2). Bei einem Unterlassungsdelikt (vgl.

Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 7B_854/2025 vom 28. Juli 2026 E. 3; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1).

2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch behandelt es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2).

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt. Dabei sei gestützt auf dessen Aussagen namentlich erwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst dem Chauffeur die Anweisung erteilt habe, weiter rückwärts zu fahren. Zudem sei mit dem Beschwerdeführer anzunehmen, dass auch der Beschwerdegegner 2 diese Anweisung mitbekommen habe. Hingegen sei hinsichtlich der geltenden Sicherheitsbestimmungen beim Unfallereignis auf die erste Aussage des Beschwerdeführers abzustellen, wonach das "OK" des Chauffeurs nicht abgewartet worden sei.

2.2.2. Die Erstinstanz hatte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers verneint. Zwar habe er mit der Anweisung an den Fahrer, näher an die Laderampe heranzufahren, eine Gefahr geschaffen. Da jedoch alle Mitarbeiter diese Weisung mitbekommen hätten und allen bewusst gewesen sei, dass sich der Anhänger nochmals in Bewegung setzen würde, habe der Beschwerdeführer dies nicht nochmals wiederholen müssen. Zudem sei der Taterfolg für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Der Beschwerdegegner 2 habe im Wissen um das bevorstehende Manöver aus eigenem Antrieb die Ladebrücke betreten und sich damit in den offensichtlichen und grösstmöglichen Gefahrenbereich begeben. Er habe aufgrund seiner Ausbildung um die damit verbundenen Gefahren sowie darum gewusst, dass er die Ladebrücke erst betreten dürfe, wenn der Lastwagen still stehe. Das Verhalten des Beschwerdegegners 2 sei äusserst ungewöhnlich und von einem ordentlich geschulten Mitarbeiter nicht zu erwarten. Die Selbstgefährdung wiege derart schwer, dass die Anweisung des Beschwerdeführers zum näheren Heranfahren als Unfallursache vollständig in den Hintergrund trete.

2.2.3. Demgegenüber bejaht die Vorinstanz eine vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers. Hierfür müssten auch seine Stellung als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher, die Berufserfahrung und das Wissen um die internen Sicherheitsbestimmungen miteinbezogen werden. Aus Letzteren ergebe sich, dass der Anhänger erst betreten werden dürfe, wenn er vom Chauffeur zum Entladen freigegeben worden und das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Auch sei die Ladesicherung zu früh entfernt worden. Mit seiner Anweisung an den Chauffeur zum näheren Heranfahren, ohne sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter die Ladebrücke verlassen hätten, habe der Beschwerdeführer die Grenze des erlaubten Risikos überschritten. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdegegner 2 bereits zuvor unter seiner Mithilfe und entgegen den Sicherheitsbestimmungen ohne Freigabe des Chauffeurs im Anhänger befunden habe. Indem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Verstoss gegen die Sicherheitsbestimmungen begünstigt habe, hätte er als Sicherheitsverantwortlicher umso mehr dafür Sorge tragen müssen, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlassen würden. Er habe aufgrund der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse pflichtwidrig gehandelt.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 als ausgebildeter und langjähriger Mitarbeiter um das bevorstehende Manöver des Fahrers gewusst habe, stelle unter Berücksichtigung der Mithilfe des Beschwerdeführers bei der vorzeitigen Entfernung der Ladungssicherung sowie der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse keinen derart aussergewöhnlichen Fall von Mitverschulden dar, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich bereits zuvor unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und in Verstoss gegen die Sicherheitsbestimmungen in den Gefahrenbereich begeben. Durch die Anweisung zum näheren Heranfahren habe der Beschwerdeführer die Gefahr weiter vergrössert. Die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdegegner 2 nach Entfernen der Ladungssicherungsstange weiterhin im Anhänger oder auf der Ladebrücke aufhalten würde, habe innerhalb des normalen Geschehensverlaufs gelegen. Dies sei für den Beschwerdeführer umso mehr vorhersehbar gewesen, als sich nur zwei Monate vor dem inkriminierten Ereignis ein ähnlicher Unfall in einer anderen C.________-Filiale ereignet habe, wobei es ebenfalls zu einem Personenschaden gekommen sei, weil sich der Anhänger überraschend von der Ladebrücke wegbewegt habe.

Der Beschwerdeführer habe deshalb als Sicherheitsverantwortlicher eine interne Meldung erhalten, die die Sicherheitsbestimmungen nochmals explizit aufgelistet habe. Seine Anweisung an den Fahrer, das Fahrzeug nochmals zurückzusetzen ohne dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlassen hätten, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Sturz des Beschwerdegegners 2 herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen. Der Unfall sei für den Beschwerdeführer vorhersehbar und wäre bei korrektem Verhalten vermeidbar gewesen. Hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss dafür gesorgt, dass die Mitarbeitenden den Gefahrenbereich verlassen hatten, wäre der Beschwerdegegner 2 nicht auf die Ladebrücke gestanden und folglich nicht gestürzt, mit den entsprechenden Folgen.

2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers, verletzen kein Bundesrecht.

2.3.1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt annimmt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anweisung gegenüber dem Fahrer, näher an die Laderampe heranzufahren, angesichts der bereits begonnenen Vorbereitung zum Entladen für die Personen im Bereich der Ladebrücke eine besondere Gefahr geschaffen hat und daher verpflichtet war, alles zumutbare zu unternehmen, um diese Gefahr wieder auszuräumen. Dies hat er nicht getan, da er nicht sichergestellt hat, dass sich niemand im Gefahrenbereich befand. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Sturz des Beschwerdegegners 2 zwischen die Laderampe und das Fahrzeug unter den gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbar war. Der Beschwerdeführer wusste, dass sich der Beschwerdegegner 2 im Bereich der Laderampe aufgehalten und mit dem Vorbereiten zum Entladen begonnen hatte. Gleichfalls zutreffend ist die Annahme, wonach der Taterfolg höchstwahrscheinlich ausgeblieben wäre, wenn der Beschwerdeführer dafür gesorgt hätte, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, bevor er dem Fahrer die Anweisung zum Manövrieren erteilte oder jedenfalls bevor dieser das Manöver beginnen würde. Hierzu war er aufgrund der geschaffenen Gefahr sowie seiner Erfahrung und Stellung als Vorgesetzter und Sicherheitsverantwortlicher verpflichtet. Schliesslich war das Verhalten des Beschwerdegegners 2 trotz seiner Ausbildung und Erfahrung angesichts der begonnenen Ausladevorbereitungen nicht unsinnig und lag nicht gänzlich ausserhalb dessen, womit zu rechnen war.

Es kann nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers derart in den Hintergrund gedrängt würde, dass es nicht mehr als wahrscheinlichste Unfallursache erscheint (oben E. 2.1.1). Die Vorinstanz verneint ganz aussergewöhnliche Umstände, die die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers ausnahmsweise entfallen lassen, zu Recht.

Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verletzung der geltenden, betrieblichen Sicherheitsbestimmungen vorwerfen durfte, resp. ob dieser Vorwurf von der Anklage mitumfasst war oder nicht. So oder anders musste der Beschwerdeführer um die aufgrund seiner Anweisung an den Fahrer geschaffene Gefahr für die Mitarbeiter im Bereich der Ladebrücke oder des Anhängers, namentlich für den Beschwerdegegner 2, wissen. Dies gilt mit der Vorinstanz umso mehr, als sich, wie der Beschwerdeführer ebenfalls wusste, kurz zuvor ein ähnlicher Unfall mit Personenschaden ereignet hatte.

2.3.2. Was der Beschwerdeführer vorträgt, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Er wendet im Wesentlichen bloss ein, entgegen der Vorinstanz sei mit dem Verhalten des Beschwerdegegners 2 schlechterdings nicht zu rechnen gewesen und daher der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten - der Anweisung an den Fahrer - und dem Taterfolg (dem Sturz des Beschwerdegegners 2) unterbrochen worden. Damit vermag der Beschwerdeführer die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz indes nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Er scheint ausser Acht zu lassen, dass es seine Anweisung an den Fahrer war, die eine Gefahr für die beteiligten Mitarbeiter überhaupt erst geschaffen hat. Es lag daher, zumal als Vorgesetzter und Sicherheitsverantwortlicher, primär an ihm, diese Gefahr wieder auszuräumen. Es ist unbestritten, dass er dies nicht getan hat. Die vorhersehbare Folge der von ihm geschaffenen Gefahr, der Sturz des Beschwerdegegners 2, ist ihm daher grundsätzlich zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung ist davon nur ganz ausnahmsweise abzuweichen. Es wird verlangt, dass das den Kausalzusammenhang unterbrechende Verhalten des Dritten einen derart hohen Wir kungsgrad aufweist, dermassen ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass die vom Sorgfaltspflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise für die eingetretene Schädigung als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (vgl. dazu BGE 148 III 343 E. 3.2). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden, resp. ein derart gravierendes Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 liegt nicht vor.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_266/2026
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