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6B_268/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_268/2026

Urteil vom 15. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Geldwäscherei; hinreichender Tatvorhalt; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Januar 2026 (STBER.2025.11).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 12. Dezember 2023 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 fest. Es sprach A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig und verurteilte ihn in Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden war, verwies A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

A.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen am 17. Februar 2025 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_202/2024).

B. Mit Urteil vom 13. Januar 2026 stellte das Obergericht die teilweise Rechtskraft des amtsgerichtlichen und des ersten obergerichtlichen Urteils fest. Es sprach A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn in Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche (versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Unterlassung der Buchführung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden war, verwies A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei vollumfänglich freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal acht Jahren und sechs Monaten zu bestrafen. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei und rügt, die Vorinstanz verletze Art. 157 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, seinen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, das Recht auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK sowie das Recht auf Verteidigung i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Wie bereits im ersten bundesgerichtlichen und den beiden obergerichtlichen Verfahren stellt er sich auf den Standpunkt, der Vorwurf der Geldwäscherei sei ihm in sämtlichen Einvernahmen des Vorverfahrens in tatsächlicher Hinsicht nur ungenügend und in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht vorgehalten worden. Der Tatbestand der (mehrfachen) Geldwäscherei sei überhaupt erstmals in der Schlusseinvernahme und selbst dort auch erst in den Schlussvorhalten 31 und 32 erwähnt worden. Aufgrund des fehlenden bzw. mangelhaften Tatvorhalts seien alle seine Einvernahmen im Vorverfahren nicht verwertbar, womit das Vorverfahren unvollständig und mangelhaft durchgeführt worden sei und keine Verurteilung wegen (mehrfacher) Geldwäscherei erfolgen könne. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gelte die Unverwertbarkeitsfolge unabhängig vom Aussageverhalten der beschuldigten Person. Die von der Vorinstanz erwähnte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 vermöge den Tatvorhalt in der ersten Einvernahme im Übrigen nicht zu ersetzen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei die Geldwäscherei in der Tat erst in der Schlusseinvernahme des Staatsanwalts vom 27. August 2021 vorgehalten worden. Damit seien frühere Aussagen des Beschwerdeführers, in denen er sich selbst belaste in Bezug auf diesen Vorwurf nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO). Festzuhalten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer in den früheren Einvernahmen ohnehin keine Aussagen gemacht habe, mit welchen er sich im Hinblick auf den Vorhalt der Geldwäscherei selbst belastete. Anlässlich der Schlusseinvernahme sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn unter anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt worden sei. Anschliessend sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass ihm und seinem Verteidiger die detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 vorliege. Darin seien die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei detailliert aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zu den Vorhalten betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er habe diese bestritten und auf seine "damals gemachten Aussagen" verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei mithin noch im Vorverfahren der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Wenn er einwende, der Vorhalt der Geldwäscherei sei ihm in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden, sei dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 zu entnehmen sei, sei er bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei. Im Übrigen sei er bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen worden. Nach der Schlusseinvernahme sei dem damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung ausgehändigt worden. Darin sei den Parteien Gelegenheit gegeben worden, innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe folglich nach der Einvernahme noch die Gelegenheit gehabt, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich verzichtet sowie bestätigt habe, dass umgehend Anklage erhoben werden könne. Der Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz und von ihr (der Vorinstanz) zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt worden; eine detaillierte Befragung dazu sei ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nie materielle Aussagen zu diesem Vorhalt gemacht. Die Rüge der Verteidigung, wonach das Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und dieses neben Art. 157 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, sei unbegründet (Urteil S. 17 f.).

1.3. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid fest, der Tatvorhalt anlässlich der ersten Einvernahme beinhalte den neuen Verfahrensgegenstand der Geldwäscherei bzw. die schliesslich in der Anklage umschriebenen Sachverhalte offensichtlich nicht, da darin keine Hinweise auf mögliche Geldwäschereihandlungen zu finden seien. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, ob neben dem von ihr erwähnten Tatvorhalt anlässlich der ersten Einvernahme in den späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgten, die den neuen Verfahrensgegenstand - allfällige Geldwäschereihandlungen - abdecken würden. Aus der Beschwerde ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten wurden. Es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts in den Akten nach allfälligen rechtsgenügenden Tatvorhalten bezüglich des Verdachts der Geldwäscherei zu forschen. Das Bundesgericht wies das Verfahren gestützt auf Art. 112 BGG mit dem Hinweis an die Vorinstanz zurück, diese werde neu prüfen müssen, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellt sei, sofern sich ein Teil der Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache Geldwäscherei mangels hinreichenden Tatvorhalts als unverwertbar erweisen sollte (Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.4).

1.4. Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz nach. Sie gelangt zum Schluss, dass der Tatvorhalt der Geldwäscherei erst anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 erfolgt sei und die belastenden früheren Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Geldwäscherei unverwertbar seien. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung kritisiert, er habe in den fraglichen Einvernahmen ohnehin keine Aussagen gemacht, mit denen er sich im Hinblick auf den Vorhalt der Geldwäscherei selbst belastet hätte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Er zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Aussagen berücksichtigt, die gestützt auf Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind. Dies ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil S. 18 ff.). Ebenso wenig thematisiert der Beschwerdeführer allfällige Folgeverwertungsverbote. Soweit sich seine Kritik auf seine Einvernahmen zur Geldwäscherei vor der Schlusseinvernahme bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob der Tatvorhalt in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. August 2021, die aufgrund der Unverwertbarkeit der vorherigen Einvernahmen hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei als erste Einvernahme gilt (vgl. Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen), den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügt. Dies ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers der Fall. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 und der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021, in der auf die Eröffnungsverfügung Bezug genommen wurde (vgl. kantonale Akten, pag. 1001), hinreichend über die ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen informiert wurde. In der detaillierten Eröffnungsverfügung sind die einzelnen Tatvorwürfe ausführlich umschrieben (kantonale Akten, pag. 008 ff.). Die Eröffnungsverfügung wurde dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers vorgängig zur Schlusseinvernahme mit Schreiben vom 13. Juli 2021 mit der Bitte zugestellt, diese mit dem Beschwerdeführer zu prüfen, damit dieser in der Schlusseinvernahme dazu Stellung nehmen könne (kantonale Akten, pag. 002 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme ging der Staatsanwaltschaft die detaillierte Eröffnungsverfügung mit dem Beschwerdeführer Ziffer für Ziffer durch, hielt ihm die Tatvorwürfe gemäss Eröffnungsverfügung jeweils zusammengefasst vor und fragte ihn, was er dazu sage (vgl. kantonale Akten, pag. 1001 ff.). Dieses Vorgehen erfüllt die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Dass die Vorhalte bezüglich Geldwäscherei nicht zu Beginn der Schlusseinvernahme, sondern in den Vorhalten 31 und 32 erfolgten, ändert daran nichts. Vorliegend hätte es keinen Sinn gemacht, zu Beginn der Einvernahme zuerst die achtseitige detaillierte Eröffnungsverfügung, die der Verteidigung bereits zugestellt worden war, zu verlesen, um danach nochmals auf jede Ziffer einzeln einzugehen. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer nach der Schlusseinvernahme die Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zustellen, vorauf er verzichtete. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den kantonalen Gerichten wiederholt zu den Geldwäschereivorwürfen befragt, wobei er keine materiellen Aussagen zu diesen Vorwürfen machte (vgl. Urteil S. 18). Entgegen seinem Vorbringen hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren damit hinreichend Gelegenheit, sich zum Vorwurf der Geldwäscherei zu äussern. Soweit er im vorliegenden zweiten bundesgerichtlichen Verfahren erstmals geltend macht, auch die Einvernahmen der Auskunftspersonen und Mitbeschuldigten seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, ohne dies hinreichend zu begründen, ist darauf gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG, mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) und in Berücksichtigung, dass ihm die frühere Geltendmachung zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu: BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_863/2025 vom 12. August 2026 E. 1.2; 6B_301/2026 vom 7. Juli 2026 E. 1.1; 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1; je mit Hinweisen), nicht einzutreten.

1.5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze Art. 157 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, seinen Gehörsanspruch, sein Recht auf ein faires Verfahren sowie sein Recht auf Verteidigung als unbegründet. Damit bleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei. Folglich ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung nicht einzugehen, da er die tiefere Freiheitsstrafe einzig mit dem beantragten Freispruch begründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung der Landesverweisung und rügt, diese fusse auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und verletze Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

2.2. Die Vorinstanz gelangt insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren, aufgewachsen und die prägenden Jahre verbrachte sowie hier über eine Kernfamilie verfügt, zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall knapp zu bejahen ist (vgl. für die ausführliche Begründung Urteil S. 40 ff.).

Im Rahmen der Interessenabwägung führt die Vorinstanz aus, der 34-jährige Beschwerdeführer habe aufgrund seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er sei hier geboren und aufgewachsen, habe hier die Schulen besucht und lebe seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend spreche er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie habe er hier auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte habe. In Serbien habe er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren Aufenthalten besucht. Zurzeit habe er noch Cousins und die Familie seiner Ehefrau in Serbien. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu anfangen, sowohl beruflich, wie auch weitgehend sozial. In der Schweiz habe er nie eine Berufsausbildung abgeschlossen und sei demnach wirtschaftlich ebenfalls noch nicht gut integriert. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2018 keiner legalen Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Entsprechend sei es für ihn nicht wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben, auch wenn er dort nie gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer sei über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er habe sich für eine Frau aus seinem Heimatland entschieden und sei seither auch über sie mit der Kultur sowie Mentalität seines Heimatlandes verbunden. Es werde ihm möglich sein, mit entsprechendem Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit, die er bereits in der Schweiz ausgeübt habe. Eine solche Tätigkeit könne er auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle, habe er in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst, die zwecks Kontrolle hätten übersetzt werden müssen.

Die Ehefrau weise unbestritten einen familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar sei. Auch den Kindern sei dies zumutbar, obwohl sie von einer Übersiedlung härter betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt hätten. Eine Ausreise der ganzen Familie erscheine demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau möglich wäre), erschiene die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen sowie moderner Kommunikationsmittel grundsätzlich möglich. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan habe, als der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Trotzdem begründeten das Eheleben und die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem hiesigen Verbleib des Beschwerdeführers. Alle diese privaten Interessen würden aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschwerdeführer gerade diese Interessen durch seine Delinquenz bewusst gefährdet habe, indem er sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem Betäubungsmittelverbrechen zugewandt und sich auch durch Verhaftungen anderer Personen nicht habe beeindrucken lassen. Er habe sich sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend geäussert, dass er Gefahr laufe, abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, habe aber trotzdem weiter gemacht mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er habe dadurch seine privaten Interessen weniger stark gewichtet als seine wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun entgegenhalten lassen müsse, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die Landesverweisung gehe.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stünden gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergäben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung begründe (vgl. "Zweijahresregel"). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante Delikt wiege mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bildeten, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsähen. Der Beschwerdeführer habe die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - bei der es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat handle - in einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er sei ohne jede Not als nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel eingestiegen und habe hierfür eine gute Anstellung aufgegeben, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht hätte. Er sei dem Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nachgegangen. Er habe insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspreche) erworben. Er habe davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines Kokain) veräussert. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erworbenen Menge - auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens - als gross zu bezeichnen. Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handle es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem Stoff um eine sehr grosse Menge, die, isoliert betrachtet, bereits eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge. Dazu komme noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschwerdeführer an Zwischenhändler veräussert habe, schmälere - entgegen seinem entsprechenden Einwand - das Verschulden nicht, im Gegenteil: er habe auf relativ hoher hierarchischer Stufe agiert, was im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten sei. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers lasse auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr bestreite, lasse er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stelle er sich als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung im Vollzug leider wieder relativiere. Die gute Führung im Vollzug scheine nicht mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu sein. Er habe sich nie von dem Verbrechen distanziert. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese bereits eine Weile zurücklägen. Der Beschwerdeführer sei damals von der Ausländerbehörde zweimal ermahnt worden, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, sich einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gebe es nicht "schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln", wie dies der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren moniere. Und es könne aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden. Die schlechte Prognose stehe nicht im Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Diese habe für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt, weil sie angenommen habe, der Beschwerdeführer werde während der bis auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, habe aber festgehalten, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festzulegen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstelle. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei dementsprechend sehr gross und überwiege die durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei demnach des Landes zu verweisen (Urteil S. 42 ff.).

2.3. 2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 247 E. 5.6.1 mit Hinweisen).

2.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

2.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteil 6B_868/2025 vom 29. Juli 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteile 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.4; 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

2.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.5 mit Hinweisen).

Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.5 mit Hinweisen).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteil 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.5 mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.4 hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

2.3.6. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026 E. 3.1.4 mit Hinweisen).

2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.

2.4.2. Die Vorinstanz geht zutreffend vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Härtefallprüfung ist im Folgenden einzig insoweit einzugehen, als sich die Vorbringen auf die Interessenabwägung auswirken.

2.4.3. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über ein sehr grosses Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Er ist hier geboren, aufgewachsen und hat sein gesamtes Leben hier verbracht. Er ist sozial und wirtschaftlich integriert. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, die ebenfalls serbi scher Abstammung sind sowie in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, zusammen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er als Serbisch sprechender, arbeitsfähiger und noch relativ junger Mann bei guter Gesundheit und mit verschiedenen verwandtschaftlichen Kontakten in Serbien eine neue Existenz wird aufbauen können. Mit seinen weitestgehend appellatorischen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, wonach er aufgrund seiner in Serbien lebenden Cousins sowie den Angehörigen seiner Ehefrau Verbindungen zu seinem Heimatland Serbien habe und dessen Kultur sowie Gepflogenheiten kenne. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Serbien sowohl beruflich als auch weitgehend sozial neu wird anfangen müssen. Seine Eingliederungschancen in Serbien sind intakt, auch wenn er zurzeit die schriftliche serbische Sprache noch nicht beherrschen sollte; im Übrigen zeigt er keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung auf, wonach es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle (vgl. Urteil S. 43; Beschwerde S. 13). Ein (allenfalls) günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag mit der Vorinstanz einen Verbleib hier nicht zu begründen (statt vieler: Urteil 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

2.4.4. Die Vorinstanz legt überzeugend und ohne Rechtsverletzung dar, dass der aus Serbien stammenden Ehefrau des Beschwerdeführers, die erst in Zusammenhang mit der Heirat in die Schweiz übersiedelte, in Serbien Angehörige hat sowie mit der Kultur des gemeinsamen Heimatlandes vertraut ist, ein Umzug nach Serbien ohne Weiteres zumutbar ist. Ob dies auch für die beiden zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 12- und 13-jährigen Kinder mit Blick auf die bereits hier absolvierten Schuljahre sowie die damit einhergehende Sozialisation angenommen werden kann bzw. ob sich die Zumutbarkeit eines Umzugs für die Kinder aus deren Vertrautheit mit der serbischen Sprache hinreichend erschliesst, ist zu bezweifeln (vgl. zu den Kriterien insbesondere Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Die Frage kann indessen offenbleiben, da die Landesverweisung - selbst wenn man mit Blick auf die Kindesinteressen von einer fehlenden Zumutbarkeit und demnach einer Trennung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits sowie den Kindern und der Ehefrau andererseits ausginge - einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand hält. Damit ist auch nicht weiter auf die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit einzugehen (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).

2.4.5. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wiegt mit Blick auf die begangene Katalogtat (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) schwer. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.2; Urteil S. 44 ff.). Die Vorinstanz spricht eine Freiheitsstrafe von neun Jahren aus. Vorbehältlich besonderer Umstände ist aufgrund der "Zweijahresregel" (vgl. E. 2.3.6) damit per se schon von überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe sein Verschulden und seine Gefährlichkeit im Rahmen der Landesverweisung zu hoch bemessen. Mit dem Einwand, es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einer bemerkenswerten Beharrlichkeit auszugehen, da sich der Deliktszeitraum über weniger als ein Jahr erstreckt habe, setzt er sich weder mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander noch berücksichtigt er, dass er den Drogenhandel nicht von selbst aufgab, sondern diesem mit seiner Verhaftung Einhalt geboten wurde. Auch beachtet die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit weiter fortführte, nachdem verschiedene Personen aus seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Angesichts der hohen Menge an erworbenen (und veräusserten) Betäubungsmitteln, seiner Beharrlichkeit und der hohen kriminellen Energie geht die Vorinstanz im Rahmen der Landesverweisung zutreffend von einem mittelschweren Tatverschulden aus (vgl. Urteil S. 44 f.). Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ging der Beschwerdeführer dem Betäubungsmittelhandel aus rein pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 5.2.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). "Drogenhandel" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 5.2.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von einer schlechten Prognose aus; dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, die erste Instanz für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährte und er sich während der Haft wohl verhielt, ändert daran nichts. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer lasse weder Einsicht noch Reue erkennen. Auch erweist sich ihre Begründung in diesem Punkt als hinreichend, führt sie doch aus, der Beschwerdeführer habe sich nie von seinem Verbrechen distanziert. Fehl geht auch sein Vorwurf, die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er für seine fundamentalen Rechte kämpfe. Solches ist der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz weist ferner zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel im Bewusstsein verübte, dass ihm neben dem Verlust seiner persönlichen Freiheit auch der Verlust seines Aufenthaltsrechts und damit die Trennung von seiner Familie droht. Seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. Ihren vorgenannten Schluss begründet die Vorinstanz insbesondere mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Einstieg in den Betäubungsmittelhandel von der Migrationsbehörde zweimal auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde. Der von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten Audioaufnahme kommt demgegenüber keine massgebende Bedeutung zu (vgl. Urteil S. 40, 43 f.).

2.4.6. Bei dieser Ausgangslage sind - selbst bei Annahme einer familiären Trennung bzw. einer eingeschränkten Weiterführung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche der Ehefrau sowie der Kinder - die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz höher zu gewichten als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich als konventions-, verfassungs- und bundesrechtskonform. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. ihre Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Dauer der Landesverweisung wie auch der Ausschreibung im SIS im Einzelnen zu befassen. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_268/2026
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