Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
6B_288/2007BGEx

6B_288/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_288/2007 / AML /hum

Abschreibungsverfügung vom 10. Juli 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache (Verkehrsregelverletzung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2007.

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2007 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_288/2007
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung