6B_299/2017
Erwägungen:
1. Rechtsanwalt X.________ war amtlicher Verteidiger von A.________. Für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren gewährte ihm das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Februar 2016 eine Entschädigung von Fr. 3'400.--, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'975.95 zuzusprechen.
3. Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die amtliche Entschädigung mittels Beschwerde an das Bundesstrafgericht anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer sowie dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Moses