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6B_330/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_330/2026

Urteil vom 23. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Konfrontationsanspruch usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Dezember 2025 (50/2024/30 und 50/2024/36).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ wird vorgeworfen, bei einer Hausdurchsuchung vom 29. Dezember 2021 den vor ihm auf der Treppe gehenden Polizeibeamten in den Rücken gestossen zu haben, sodass dieser das Gleichgewicht verloren und einen Sturz nur knapp habe verhindern können. Zudem habe er den Beamten bei der anschliessenden Arretierung über der Jacke in den rechten Arm gebissen.

Das Kantonsgericht Schaffhausen führte am 23. Oktober 2024 eine Hauptverhandlung durch, eröffnete sein Urteil aber, wie zuvor angekündigt, am 6. November 2024 nur schriftlich. Es verurteilte A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 75 Tagessätzen à Fr. 100.-- Geldstrafe bedingt und zu Fr. 1'500.-- Busse.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Berufung von A.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2025 ab. Zuvor hatte es die Beweisanträge auf Befragung mehrerer Polizeibeamter und den Antrag auf Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht abgewiesen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen und die Kosten seien neu zu regeln.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht mehrere schwere Verfahrensfehler geltend, weswegen die erstinstanzliche Hauptverhandlung wiederholt werden müsse. Er rügt die Verletzung der Urteilsöffentlichkeit, indem ihm das erstinstanzliche Urteil nur schriftlich eröffnet worden sei. Ausserdem sei während der Hauptverhandlung sein Konfrontationsrecht verletzt worden und die erstinstanzliche Richterin sei befangen gewesen. Schliesslich sei ihm widerrechtlich angedroht worden, die Verhandlung werde in seiner Abwesenheit durchgeführt, wenn er sich nicht durchsuchen lasse.

1.1. 1.1.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht ausreichender Verteidigung, bei gesetzeswidriger Besetzung des Gerichts oder Verletzung des Anklageprinzips sowie bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.1.2. Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Art. 84 Abs. 1 bis 3 StPO).

Die mündliche Urteilseröffnung und -begründung dient primär der Information der Parteien sowie der Öffentlichkeit und erfüllt damit Transparenz- und Legitimationszwecke (SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 84 StPO).

1.1.3. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs.1 erster Satz StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet.

Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dies setzt in der Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (zum Ganzen: Urteil 6B_155/2026 vom 9. Juni 2026 E. 4.1.2).

1.1.4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Will eine Partei den Ausstand verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO).

Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Indes sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil 6B_820/2025 vom 4. Juni 2026 E. 3.1).

1.2. 1.2.1. Was die Verletzung des Grundsatzes der Urteilsöffentlichkeit angeht, ist unbestritten, dass das erstinstanzliche Urteil im Anschluss an die Verhandlung nicht mündlich eröffnet wurde. Die Vorinstanz lässt zudem offen, ob der Beschwerdeführer der schriftlichen Eröffnung implizit zugestimmt habe, sodass von einem Verzicht auszugehen wäre. Insofern ist ihm zuzustimmen, dass damit Art. 84 Abs.1 StPO verletzt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wiegt der Mangel indessen nicht derart schwer im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, dass dies zu einer Rückweisung bzw. Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hätte führen müssen. So ist insbesondere unbestritten, dass eine mündliche Hauptverhandlung stattfand und der Beschwerdeführer persönlich befragt wurde. Er konnte sich somit vor Erstinstanz zu den Vorwürfen äussern und das Gericht hatte seinerseits die Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen. Überdies ist unbestritten, dass die Verhandlung - wenngleich offenbar nicht vorab angekündigt - öffentlich und ein Mitglied der Presse anwesend waren. Insofern wurde dem Transparenz- und Legitimationszweck (oben E. 1.1.2) im Wesentlichen genügt und durfte die Vorinstanz auf eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz verzichten. Namentlich liegt keine besonders schwere Verletzung der Parteirechte vor, nachdem der Beschwerdeführer befragt und sein rechtliches Gehör gewahrt wurden. Er zeigt nicht auf, inwiefern er eine Instanz verloren hätte, indem ihm das erstinstanzliche Urteil nur schriftlich eröffnet wurde. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen vor Vorinstanz erheben konnte und dass diese über volle Prüfungsbefugnis verfügt.

1.2.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin kein Verfahren nach Art. 56 ff. StPO eingeleitet habe, obwohl er unmissverständlich geltend gemacht habe, sie sei "offensichtlich befangen". Es sei überspitzt formalistisch, wenn ihm die Vorinstanz vorwerfe, kein förmliches Ausstandsgesuch gestellt und sich auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht an die zuständige Beschwerdeinstanz gewandt zu haben, zumal er vor Erstinstanz nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass die als befangen erklärte Person gesetzlich zu einer Stellungnahme sowie dazu verpflichtet gewesen wäre, ihn über die allfälligen Rechtsmittel zu belehren.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt zum Ausdruck brachte, er halte die Gerichtspräsidentin für befangen. Indes stellte er weder ein förmliches Ausstandsgesuch, noch gelangte er im Nachgang zur Hauptverhandlung in dieser Sache an die Beschwerdeinstanz. Die Vorinstanz stellt willkürfrei und damit verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht prozessunerfahren war. Es ist daher, entgegen seiner Auffassung, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus seinen pauschalen Bemerkungen während der Hauptverhandlung auf kein sinngemässes Ausstandsbegehren schliesst. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht weiter begründet, weshalb die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin befangen gewesen sein soll. Diese war nach dem Gesagten auch nicht gehalten, von sich aus ein Ausstandsverfahren einzuleiten. Sie durfte darauf vielmehr verzichten. Es kann nicht gesagt werden, damit wäre dem Beschwerdeführer der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt worden.

Die Vorinstanz verneint einen schweren Mangel, der zur Rückweisung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens führen müsste, unter den gegebenen Umständen zu Recht.

1.2.3. Ferner erblickt der Beschwerdeführer einen schweren Verfahrensfehler darin, dass ihm vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung "angedroht" worden sei, diese werde ohne ihn durchgeführt, wenn er sich nicht durchsuchen lasse.

Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Wie aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll erhellt, wurde der Beschwerdeführer am Eingang zum Verhandlungssaal angehalten, seine Mobiltelefone und seinen Laptop abzugeben. Dies mit der Begründung, wonach es aufgrund der Akten Anzeichen dafür gebe, dass er unbefugte Aufzeichnungen von der Gerichtsverhandlung machen könnte, was vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gedeckt wäre. Diese Begründung ist überzeugend. Es bestand somit offensichtlich ein berichtigter Anlass für eine Durchsuchung des Beschwerdeführers. Zudem stellen namentlich unautorisierte Bild- oder Tonaufnahmen eine Störung des Geschäftsgangs dar, die sitzungspolizeilich geahndet werden darf (FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 63 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet und begründet zudem nicht, dass er aufgrund der verlangten Abgabe von Mobilgeräten und Laptop nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu verteidigen, oder dass ihm daraus anderweitig ein Nachteil erwachsen wäre. Eine Verletzung seiner Parteirechte, die zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führen müsste, ist nicht ersichtlich. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren erfüllt gewesen wären.

1.2.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, durch die Art und Weise der Befragung der Belastungszeugen und Auskunftspersonen sei ihm eine wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts von der Vorsitzenden verunmöglicht worden. Diese habe etwa nur Fragen mit direktem Bezug zum Sachverhalt zugelassen, obwohl auch weitere Fragen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Bedeutung sein könnten. Ferner habe die Gerichtsvorsitzende selbst Fragen mit Bezug zum Sachverhalt teilweise als unzulässig zurückgewiesen oder den Beschwerdeführer hierfür auf den Parteivortrag verwiesen. Schliesslich habe sie nicht interveniert, obwohl eine Auskunftsperson Fragen trotz Verpflichtung hierzu gar nicht beantwortet habe.

Mit seiner Rüge belässt es der Beschwerdeführer bei einer allgemeinen Kritik an der Befragung durch die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin. Er zeigt damit nicht auf, dass und inwiefern er daran gehindert worden wäre, die Aussagen von Belastungszeugen oder Auskunftspersonen inhaltlich in Zweifel zu ziehen oder die Glaubhaftigkeit der Aussagen und deren Beweiswert in Frage zu stellen. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gerichtspräsidentin - wie dem Protokoll zu entnehmen ist - den Beschwerdeführer mehrmals anwies, Fragen zum Sachverhalt und keine Rechtsfragen oder Fragen zur Würdigung von Aussagen an die Zeugen und Auskunftspersonen zu stellen bzw. allgemein, dass sie die Befragung moderierte.

Ebenso weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass aus dem in Art. 147 StPO statuierten Recht, einvernommenen Personen Fragen zu stellen, kein Recht auf unerhebliche oder übermässig viele Fragen abgeleitet werden kann. Wie dem Sitzungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen ist, fand eine sehr umfangreiche Befragung der Polizeibeamten als Auskunftspersonen oder Zeugen statt. Das Protokoll erstreckt sich auf über 20 Seiten. Daraus ergibt sich hingegen nicht, dass das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers unzulässig beschnitten worden wäre. Im Übrigen ist im Rahmen der (antizipierten) Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz seine Anträge auf neuerliche Befragung der involvierten Polizeibeamten ablehnen durfte.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung. Ausserdem sei der Tatbestand des aArt. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt bzw. dessen Anwendung nicht überprüfbar.

2.1. 2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439

E. 7.3.1 mit Hinweisen).

2.1.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Der Tatbestand umfasst drei Varianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit hinausgeht. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Der tätliche Angriff ist vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_274/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie teilweise auf die Erstinstanz verweist. Sie erwägt, die Aussagen des vom Übergriff direkt betroffenen Beschwerdegegners 2 seien in sich stimmig und widerspruchsfrei. Sie deckten sich mit den Ausführungen der übrigen anwesenden Beamten, namentlich von C.________ (Anrempeln) und D.________ (Biss). Für die Authentizität der Angaben des Beschwerdegegners 2 spreche z.B. seine Beschreibung, wie er sich kurz nach dem Anrempeln gefühlt habe. Er habe sich umgedreht und sei zunächst perplex gewesen, was gerade passiert sei. Zudem habe er eingeräumt, wenn er etwas nicht gewusst habe ("Ich ging also voraus, und dann kam von hinten ein aktiver Stoss. Ich wurde gestossen, aber wie genau, kann ich nicht sagen, denn er war hinter mir."). Eine Aggravation sei nicht ersichtlich. So habe der Beschwerdegegner 2 etwa gesagt, der Beschwerdeführer habe ihm in die Jacke - nicht in den Arm - gebissen.

Auch die Aussagen des Beamten C.________ seien stimmig und bezüglich der tatwesentlichen Sachverhaltsschilderungen ohne Widersprüche. Für die Authentizität seiner Angaben spreche z.B., dass der Beamte eingeräumt habe, wenn er etwas nicht selbst gesehen, sondern lediglich von jemand anderem gehört bzw. wenn er etwas nicht mehr gewusst habe ("Ich habe dann gehört, dass jemand gesagt hat, dass er gebissen haben soll, wer das war, weiss ich nicht mehr."). Die Angaben von C.________, wie er versucht habe, den Beschwerdeführer zu halten, als dieser plötzlich die Geschwindigkeit erhöht habe, um ein Zusammenstossen mit dem Beschwerdegegner 2 zu verhindern, deckten sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Schliesslich stünden die schlüssigen Angaben der beiden Beamten im Einklang mit der allgemeinen Stimmung anlässlich der Hausdurchsuchung bzw. der Situation vor dem Vorfall. Nach übereinstimmenden Aussagen sei der Beschwerdeführer agitiert gewesen. Er habe die Handlungen der Polizeifunktionäre als widerrechtlich empfunden, diese teilweise geduzt und sich gegen die Aufforderung, eine Maske zu tragen, gewehrt. Zudem habe er ein die Hausdurchsuchung störendes Verhalten gezeigt, indem er, z.B. den Anweisungen der Polizei keine bzw. nur verzögert Folge geleistet habe, wiederholt die Treppe hoch- und runtergegangen sei sowie den nötigen Abstand zu den Polizisten nicht eingehalten habe.

2.2.2. Demgegenüber seien die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und er habe diese im Laufe des Verfahrens angepasst. So habe er bei der ersten polizeilichen Befragung noch nicht erwähnt, dass ihm die Handfesseln angeblich bereits im oberen Stockwerk angelegt worden seien. Dies habe er erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet. Auch Ausführungen dazu, wie das angebliche Anlegen der Handfesseln im oberen Stockwerk vonstatten gegangen sein soll, würden bei der ersten Einvernahme fehlen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer dann erstmals angegeben, er sei, als er die Treppe hinuntergegangen sei, an beiden Händen jeweils mit Kabelbindern gefesselt gewesen. Die Hände seien nicht zusammen gewesen, sondern eine Hand vorne und eine hinten. Vor ihm sei der Beschwerdegegner 2 und hinter ihm C.________ gewesen. Sie hätten ihn jeweils an einer Hand geführt. Nachdem der Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Lebenspartnerin zum Vorfall auf der Treppe zur Kenntnis genommen habe, habe er seine Aussagen angepasst und behauptet, der hinter ihm gehende Beamte habe ihn gestossen. Beim Vorwurf des Bisses habe der Beschwerdeführer zudem ein typisches Ausweichverhalten gezeigt, indem er ausgeführt habe, hätte er die Beamten verletzen wollen, hätte er die Salzsäure in seinem Labor einsetzen können.

Bei den Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers falle sodann auf, dass sie teilweise einen Übereifer gezeigt habe, ihn zu entlasten. So habe sie bei der Einvernahme am Tattag handschriftlich ergänzt, der Beschwerdeführer sei durch einen Mitarbeiter an der Treppe abwärts gestossen worden. Dies, obschon der Beschwerdeführer selbst an diesem Tag nichts dergleichen behauptet habe. Später habe sie die Aussage relativiert und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Tattag gesagt, er sei von C.________ von hinten geschubst worden. Es habe aber für sie nicht ausgesehen, als wäre dies absichtlich geschehen. Auffällig sei sodann, dass die Lebenspartnerin zwar übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer gesagt habe, die Handfesseln seien ihm bereits im oberen Stockwerk je an eine Hand angelegt worden, wobei sie deckungsgleich beschrieben habe, wie die Handfesseln ausgesehen hätten. Indessen habe auch sie keinerlei Ausführungen zum Ablauf der angeblichen Arretierung im oberen Stockwerk gemacht.

Die Einwände der Verteidigung vermöchten sodann nicht zu überzeugen. Namentlich habe die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei der ersten Befragung noch nichts von einer Arretierung im oberen Stockwerk gesagt. Sie habe auch nicht bestätigt, dass bereits vor dem Rempler ein Körperkontakt zwischen den Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer bestanden habe. Dies habe sie erst bei der Staatsanwaltschaft behauptet. Somit hätten die beiden durchaus die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen. Soweit die Verteidigung versuche, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ und des Beschwerdegegners 2 in Zweifel zu ziehen, indem sie mit einer objektiven Unmöglichkeit der Schilderungen argumentiere (schmale, sehr steile und kurze Treppe mit zehn schmalen relativ flachen Tritten), könne ihr nicht gefolgt werden. Die Schilderungen der beiden Beamten seien auch nach Sichtung der Fotos durchaus plausibel. Demgegenüber sei die Behauptung, die Beamten hätten dem Beschwerdeführer bereits im oberen Stock je einzelne Handfesseln angelegt und ihn dann je an einer Hand haltend hinuntergeführt, realitätsfremd. Damit hätten sie sich angesichts der steilen Treppe und des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers selbst in eine instabile Lage gebracht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass bei einer Arretierung beide Hände zusammengebunden worden wären. Für eine Arretierung bereits im oberen Stockwerk gebe es zudem weder Ausführungen in den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin noch andere Hinweise in den Akten. Ferner erschliesse sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, C.________ habe die Berührung zwischen Ersterem und dem Beschwerdegegner 2 nicht richtig gesehen. Es sei auf dessen glaubhaften Ausführungen zu verweisen.

2.2.3. Nach dem Gesagten seien die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin zum Hergang auf der Treppe bzw. zum "Stolpern" des Beschwerdegegners 2 als Schutzbehauptungen zu werten und sei der Anklagesachverhalt erwiesen.

Eine erneute Befragung des Beschwerdegegner 2 und des Beamten D.________ könne unterbleiben. Das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers sei gewahrt und von einer weiteren Befragung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gleiches gelte für C.________ und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Es liege im Übrigen kein Fall vor, bei dem die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck der befragten Person bzw. deren Aussageverhalten abhängen würde, insbesondere kein klassisches Vier-Augen-Delikt. Schliesslich sei auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Beamtin E.________ und der Kriminaltechnikerin F.________ zu verzichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beiden für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Aussagen machen könnten.

2.2.4. Gestützt auf den erwiesenen Sachverhalt erachtet die Vorinstanz den Tatbestand gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Der Beschwerdegegner 2 sei Polizeibeamter und damit Amtsperson im Sinne der Strafnorm. Er habe im Rahmen einer Hausdurchsuchung und damit einer Amtshandlung gehandelt, für die ein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe. Indem der Beschwerdeführer auf der Treppe abwärts ins Wohnzimmer seine Schritte beschleunigt und den Beschwerdegegner 2 angerempelt habe, so dass dieser das Gleichgewicht verloren und nur mittels eines Sprungs über mehrere Treppenstufen (einer aktenkundig steilen Treppe) einen Sturz habe verhindern können, habe der Beschwerdeführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen überschritten. Auch wenn sich ein Polizeibeamter diesbezüglich mehr gefallen lassen müsse als ein Durchschnittsbürger, sei die Schwelle der nötigen Intensität für Tätlichkeiten überschritten. Gleiches gelte für den Biss in die Jacke des Beschwerdegegners 2 im Rahmen der anschliessenden Arretierung. Bei beiden Handlungen sei die Amtshandlung noch im Gange gewesen. Der Beschwerdeführer habe beides (Anrempeln und Beissen) mit Wissen und Willen vorgenommen. Dementsprechend habe er den objektiven und den subjektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beamte D.________ seine Behauptung bestätigt habe, wonach er beim Begehen der Treppe an beiden Händen je einzeln gefesselt gewesen sei. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer damit keine Willkür begründet. Die von ihm referenzierte Belegstelle des erstinstanzlichen Protokolls (Protokoll S. 21) lässt unterschiedliche Interpretationen der Aussage des Beamten zu. Deren Hauptaugenmerk scheint darin zu liegen, dass dem Beschwerdeführer keine Kabelbinder, sondern ordentliche Handfesseln angelegt worden seien. Zur Frage, wann die Fesselung erfolgte, äusserte sich der Beamte an dieser Stelle nicht explizit. Es ist daher unklar, ob er die Darstellung des Beschwerdeführers insoweit bestätigt. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Behauptung einer je einhändigen Fesselung als realitätsfremd bezeichnet, zumal sie dies nachvollziehbar mit einer erhöhten Sturzgefahr und dem ohnehin agitierten Beschwerdeführer begründet. Dieser scheint mit seiner Rüge zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene (oben E. 2.1.1).

Ebenfalls lediglich eine eigene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung nimmt der Beschwerdeführer vor, wenn er behauptet, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht absichtlich gestossen, sondern wegen der engen Verhältnisse und der Fesselung das Gleichgewicht verloren. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie, namentlich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und des Beamten C.________, von einem absichtlichen Stossen ausgeht. Ein unsachlicher "Verurteilungseifer" oder eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann ihr nicht vorgeworfen werden. Letzterem kommt als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (oben E. 2.1.1). Eine schlechterdings unhaltbare und damit willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig verstösst die Vorinstanz gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 3.2), indem sie dem Beschwerdeführer den Nachweis auferlegt hätte, dass er unbeabsichtigt gestrauchelt sei. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf die neuerliche Befragung mehrerer Polizeibeamter verzichtet hat, zumal sie auch dies überzeugend begründet (oben E. 2.2.3; zum antizipierten Verzicht auf Beweisabnahmen vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).

2.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie den Tatbestand gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB als erfüllt erachtet. Ihr ist zuzustimmen, dass hierfür mit Blick auf die Tatvariante des tätlichen Angriffs ein Eingriff in die körperliche Integrität des Beamten mit der Intensität einer Tätlichkeit genügt. Der tätliche Angriff ist gar bereits vollendet, wenn der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt (vgl. oben E. 2.1.2). Solches bejaht die Vorinstanz gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt zu Recht.

Ebenso geht die Vorinstanz nach dem Gesagten nachvollziehbar von einem absichtlichen Stossen und erst recht von einem absichtlichen Beissen seitens des Beschwerdeführers aus. Sie bejaht daher auch den subjektiven Tatbestand zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz begründe den subjektiven Tatbestand nicht, weshalb er sich damit nicht auseinandersetzen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Gleiches gilt, soweit er mit Bezug auf das - bestrittene - Beissen eine genügende Intensität des Angriffs mit dem Hinweis verneint, dass der Biss in die Jacke, nicht den Arm des Beamten erfolgt sei. Die Aggression zielte unmittelbar auf den Körper des Beschwerdegegners 2, was für die Tatbestandserfüllung genügt (vgl. oben E. 2.1.2). Dass der Beschwerdegegner 2 eine Verletzung davon getragen haben müsste, ist nicht verlangt. Weshalb es (auch) insoweit unmöglich sein soll, die richtige Anwendung des Tatbestands zu überprüfen, begründet der Beschwerdeführer nicht und erschliesst sich nicht.

Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Biss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, genügt sein Einwand den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) nicht. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von der Anklage abgewichen wäre, indem sie anders als diese angenommen hätte, der Biss sei anlässlich der auf den Stoss folgenden Arretierung des Beschwerdeführers erfolgt. Ob der Biss in den Arm oder in die Jacke erfolgte, ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz ohne Belang. Diesbezüglich ist einzig entscheidend, dass die beschuldigte Person weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1). Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_330/2026
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