6B_341/2008
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er zu spät eingereicht und zudem nicht rechtsgenüglich begründet worden war (angefochtener Entscheid S. 3 E. 6). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit den Fragen der Fristwahrung und der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Wie die Vorinstanz kann auch das Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn