6B_366/2022
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Januar 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. März 2022 ab. Konkrete Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer bestimmten Person seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. Die Beschwerdeeingabe vom 10. März 2022 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält keinen Antrag und keine Begründung, die sich auch nur im Ansatz auf den angefochtenen Beschluss vom 7. März 2022 bezieht. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht und sie darauf hingewiesen, ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen zu können, soweit sie denn überhaupt Beschwerde erheben wolle. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2022 eine weitere Eingabe ein, welche den Anforderungen von Art. 42 BGG indessen ebenso wenig genügt. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill