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6B_388/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_388/2026

Urteil vom 29. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon, nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Hausfriedensbruch; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. März 2026 (SB.2024.95).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, welche Mieterin eines Büroraums im 1. Obergeschoss der Liegenschaft Strasse U.________ xxx in Basel war. Das vom Flur aus betrachtet rechtsseitig des Büroraums der C.________ GmbH gelegene Nachbarbüro wurde vom Vormieter, dem Bruder von A.________, per 30. September 2023 geräumt und stand danach bis zur Neuvermietung leer. A.________ betrat das leerstehende, zur Vermietung ausgeschriebene Nachbarbüro über eine nicht abgeschlossene Verbindungstür mindestens einmal, um dort eine für seinen Eigengebrauch bestimmte kleine Menge Marihuanablüten zu deponieren. Die Liegenschaftsverwaltung entdeckte das Marihuana am 27. Oktober 2023 anlässlich der Besichtigung mit einem Mietinteressenten, worauf sich A.________ als Eigentümer des Marihuanas zu erkennen gab und die Eigentümerin der Liegenschaft gegen diesen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellte.

B. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärt A.________ - auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2023 hin - mit Urteil vom 10. Juni 2024 des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.--.

C. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 24. März 2026 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil.

D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 24. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei kostenfällig von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache unter der Auflage, die Begründungspflicht einzuhalten, zur Neubeurteilung an das Strafgericht Basel-Stadt, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt, seine schriftliche Berufungsbegründung vom 31. Januar 2026 wortwörtlich in kursiver Schrift wiederzugeben (vgl. Beschwerde S. 8 bis 12). Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend gemachte mutmassliche Einwilligung und den Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB. Die Vorinstanz verneint einen Sachverhaltsirrtum (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Die Bundesgerichtsbeschwerde enthält dazu keine über die Wiedergabe der Berufungsbegründung hinausgehenden Ausführungen und setzt sich demnach nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhaltsirrtum auseinander. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer daran vor Bundesgericht überhaupt festhält, da er explizit erwähnt, die Beschwerde beschränke sich auf die rechtlichen Grenzen der Strafbarkeit gemäss Art. 186 StGB; es könne vollumfänglich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt verwiesen werden (Beschwerde Ziff. 8 S. 3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Hausfriedensbruch. Er kritisiert, an den leerstehenden Räumlichkeiten habe nach Auszug des Vormieters kein Hausfrieden mehr bestanden, der hätte gebrochen werden können. Eine Ausnahme von dieser Regel gelte gemäss BGE 118 IV 167 nur für die Hausbesetzung, welche dem Berechtigten die Möglichkeit entziehe, einen neuen Hausfrieden zu begründen bzw. begründen zu lassen. Er habe durch sein Verhalten weder einen bestehenden Hausfrieden gestört noch die Möglichkeit zur Begründung eines neuen Hausfriedens beeinträchtigt oder auch nur ansatzweise infrage gestellt, weshalb er straflos sei.

2.2. 2.2.1. Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

2.2.2. Der Begriff des Hauses gemäss Art. 186 StGB ist in weitem Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch Geschäftsräume (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5a; Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 4.2.2). Dabei genügt, dass es sich um einen umschlossenen Raum handelt; eine Verrieglung ist nicht zwingend (BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 4.2.2; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.4). Die Tatbestandsvariante des Eindringens von Art. 186 StGB ist vollendet, sobald der Täter ohne Erlaubnis desjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Raum hat, in den geschlossenen Bereich eindringt. Der Wille des Berechtigten, den Zutritt zu gestatten, kann mündlich, schriftlich oder durch Gesten zum Ausdruck gebracht werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a; Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 4.2.3).

2.2.3. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist nur der Mieter, nicht auch der Vermieter strafantragsberechtigt. Das Hausrecht des Mieters beginnt mit dem Einzug in die Mietsache und endet mit dem Auszug. Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers - das Hausrecht - zu schützen, nicht aber dem Vermieter oder Verpächter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern. Dieser Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts ist bei Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten nicht anwendbar. Wer ohne Recht in eine Wohnung eingedrungen ist und sie eigenmächtig besetzt hält, kann sich dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (zum Ganzen: BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht einen Hausfriedensbruch, weil der Beschwerdeführer nach dem Auszug des Vormieters ohne die Erlaubnis der Eigentümerin in die leerstehenden Büroräumlichkeiten eindrang. Sie verneint einen Sachverhaltsirrtum und stellt explizit fest, der Beschwerdeführer sei über die Beendigung des Mietverhältnisses informiert gewesen; er habe nicht davon ausgehen können, dass die berechtigte Vermieterschaft stillschweigend eine Zustimmung zur Nutzung als Depot erteilt habe, insbesondere nicht für Drogen; aufgrund des Leerstands des Raums habe er auch jederzeit mit Besichtigungen rechnen müssen (angefochtenes Urteil S. 9). Dass und weshalb diese Sachverhaltsfeststellungen geradezu willkürlich sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. oben E. 1.2; siehe zur Willkürkognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen: Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf BGE 112 IV 31. Daraus ergibt sich lediglich, dass sich der Mieter, der sich nach der rechtskräftigen Kündigung weiterhin in den Räumlichkeiten aufhält, nicht des Hausfriedensbruchs strafbar macht (vgl. dazu auch BGE 146 IV 320 E. 2.3). Ebenfalls nicht einschlägig ist BGE 118 IV 167, da es vorliegend nicht um leerstehende Räumlichkeiten ging, deren Nutzung auch in naher Zukunft nicht vorgesehen war. Daraus, dass das Bundesgericht den Hausfriedensbruch im erwähnten Entscheid mit der Vermauerung der leerstehenden Wohnungen ("obturation des appartements vides par de la maçonnerie") begründete (vgl. BGE, a.a.O., E. 3a in fine), kann der Beschwerdeführer daher von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen stellte das Bundesgericht auch in diesem Entscheid klar, dass die Anwendung von Art. 186 StGB nicht davon abhängt, ob es seitens der Eigentümerin der leerstehenden Liegenschaft wegen der Besetzung zu einer Beeinträchtigung kam, sondern ausschliesslich danach, ob der von dieser geäusserte Willen missachtet wurde (vgl. BGE 118 IV 167 E. 3a).

2.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

3.

3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).

3.2. Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu genügen. So legt die Vorinstanz zunächst im Einzelnen dar, welche Rügen der Beschwerdeführer vorträgt, und erwähnt dabei auch die von ihm zur Begründung angefügten BGE 112 IV 31 und 118 IV 167 (angefochtenes Urteil S. 6). Sodann äussert sie sich ausführlich zur Rechtslage unter Beizug von Lehre und Rechtsprechung (angefochtenes Urteil S. 6 bis 8). Schliesslich legt die Vorinstanz im Rahmen der Subsumtion dar, weshalb sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB im konkreten Fall als erfüllt erachtet und den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt (angefochtenes Urteil S. 8 f.) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 2 und S. 5 bis 8) ist nicht auszumachen.

Die ebenfalls gerügte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Beschwerde Ziff. 4c S. 2) begründet der Beschwerdeführer nicht näher bzw. sinngemäss ausschliesslich mit der geltend gemachten ungenügenden Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_388/2026
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