6B_401/2007
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 18. Juni 2007 bestrafte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ wegen vorsätzlicher Tötung mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Der Präsident verfügte am 15. August 2007, X.________ sei per 24. August 2007 aus der Haft zu entlassen. Gegen beide Entscheide wendet sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
2. Der Beschwerdegegner stellt mit Eingabe vom 19. August 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er ist bedürftig, und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint als notwendig. Das Gesuch ist gutzuheissen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt Dr. Markus Hug wird für das bundesgerichtliche Verfahren als Anwalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG bestellt.
2. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: