6B_41/2008
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Umwandlung einer Busse von Fr. 250.-- in acht Tage Haft. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es ihm zumutbar sei, die Busse zumindest in Raten zu begleichen. Nebst Vorbringen, die von vornherein an der Sache vorbeigehen, macht der Beschwerdeführer sachbezogen nur geltend, die Zahlungen des Sozialamtes vermöchten seine Kosten nicht zu decken. Mit dieser blossen Behauptung, die zudem auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung nicht einmal eingeht, lässt sich indessen nicht dartun, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Da der Beschwerdeführer jedenfalls in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, und es ihm ermöglicht werden sollte, die Busse abzubezahlen, ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn